Verfahren wegen Angriffs mit einer Machete im Streit um vermeintliches Falschparken muss neu verhandelt werden
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der 71 Jahre alte Angeklagte seit Jahren Auseinandersetzungen mit Nachbarn und Besuchern, die ihre Autos auf der Straße in der Höhe seines Hauses parkten. Er fühlte sich durch auf der anderen Straßenseite geparkte Fahrzeuge in der Ausfahrt mit seinem eigenen Pkw behindert, obwohl eine Beeinträchtigung objektiv nicht bestand.
Am Morgen des 1. Oktober 2008 folgte der Angeklagte dem Geschädigten, einem Fahrer eines benachbarten Taxiunternehmens, der seinen eigenen Wagen auf der Straße gegenüber dem Haus geparkt hatte, in die Räume der Taxizentrale. Er forderte diesen vergeblich auf, das Auto wegzusetzen, und beschimpfte und beleidigte ihn. Als der Geschädigte ihn darauf verwies, sich an die Polizei zu wenden, was der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach ohne Erfolg getan hatte, fasste er dies als Provokation auf und entschloss sich, den Geschädigten zu töten. Er holte aus dem Wohnzimmerschrank seiner Wohnung eine 70 cm lange Machete, kehrte zur Taxizentrale zurück und schlug ohne Vorwarnung mehrmals auf sein Opfer ein, ehe dessen Kollegen den Angeklagten überwältigen konnten. Der Geschädigte verlor einen Zeigefinger und erlitt neben weiteren Verletzungen einen offenen Schädelbruch.
Das Landgericht hat die Tat als versuchten Totschlag in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gewürdigt. Eine Bewertung als versuchten Mord hat es im Hinblick auf die affektive Erregung des Angeklagten und die Spontaneität seines Tatentschlusses verneint. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, weil die Verneinung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Das Landgericht hat nicht ausreichend begründet, weshalb der Angeklagte trotz seiner voll erhaltenen Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht in der Lage gewesen sein soll, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers und deren Bedeutung für die Tatausführung realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen. Es hat sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass die Tat, die der Angeklagte nach seiner Festnahme gegenüber der Polizei wie auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht als gerechtfertigt bewertet hatte, angesichts der Vorgeschichte einen Akt der Selbstjustiz darstellte. Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09 Landgericht Limburg a. d. Lahn – Urteil vom 5. Mai 2009 – 2 Ks 3 Js 15473/08 KAP Karlsruhe, den 10. Februar 2010Diese verkürzte und von mir bearbeitete Darstellung ersetzt keine individuelle Rechtberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit diesen Artikels wird ausgeschlossen.
In unserer Kanzlei berate und betreue ich Sie umfassend auf allen Gebiten des Strafrechts. Benjamin C. Wenzel - Ihr Strafverteidiger in Berlin Moabit
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Strafbarkeit bei Ebay
Das Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein.
Rechtsanwaltskanzlei Benjamin Wenzel in Berlin Moabit - Die Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalangaben bei der Auktionsplattform ebay im Internet kann strafbar sein.
Dies erläuterte das Kammergericht Berlin. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Einrichtung eines Mitgliedskontos bei ebay keinen rein internen Vorgang darstelle, sondern auf eine nach außen gerichtete und rechtlich wirkende Erklärung zurückgehe. Beim Abschluss des Nutzungsvertrags komme es ebay ersichtlich auf die tatsächliche Identität der Person an. Das folge zum einen daraus, dass mittels einer Schufa-Überprüfung die Bonität - auch zum Schutze anderer Nutzer - geprüft werde. Zum anderen wolle ebay auch den Zahlungseingang fälliger Gebühren sicherstellen.
Allerdings solle nach Ansicht der Richter keine Datenfälschung beim anschließenden Ankauf von Waren unter diesem Account vorliegen. Die Vertragspartner würden hier nicht über die Identität des Angeklagten getäuscht. Denn dabei müsse auf den Zeitpunkt des Einstellens der Angebote abgestellt werden. Bereits damit gebe der Anbieter das verbindliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über die angebotene Ware ab. Der Vertrag komme mit dem Höchstbietenden einer Auktion oder demjenigen Mitglied zustande, das bei einer "Sofort-Kauf"-Option seinerseits eine verbindliche Vertragserklärung abgibt. Der Anbieter habe insofern keinerlei Einfluss auf seinen Vertragspartner und wisse dies auch. Für ihn sei die Person des Käufers daher nicht von Interesse (KG, (4) 1 Ss 181/09 (130/09)).
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