Jugendstrafrecht
Als Anwalt für Strafrecht in Berlin umfasst die Tätigkeit der Kanzlei des Strafverteidigers Benjamin C. Wenzel auch das Jugendstrafrecht.
Das Jugendstrafrecht wurde unter dem Aspekt entwickelt, dass Jugendliche bei der Eingliederung in die Erwachsenenwelt oftmals kriminellen Verfehlungen unterliegen, die relativ harmlos und nur von vorübergehender Dauer sind. Jungen Straftätern sollen dann durch ernsthafte Ermahnung oder leichte Sanktionen deutlich gemacht werden, dass die Normen der Gesellschaft auch für ihn verbindlich sind. Gleichzeitig muss das Gericht aber beachten, dass sich eine übermäßige Strafe auch entwicklungsschädigend auswirken kann. Benjamin C. Wenzel - Anwalt für Strafrecht in Berlin - ist erfahren im Bereich des Jugendstrafrechts und der Jugendkriminalität.
Im Jugendstrafrecht findet das JGG Anwendung. Strafgesetzbuch (StGB)
Danach muss der jugendliche Täter ein Unrechtsbewußtsein haben. Aber selbst wenn dies vorliegt, muss für eine Bestrafung des Jugendlichen Täters noch die Fähigkeit vorhanden sein, dieser Einsicht entsprechend zu handeln.
Als Anwalt für Strafrecht in Berlin Moabit und damit Strafverteidiger in Berlin versucht Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel genau diese Unterschiede herauszuarbeiten, um dem Gericht deutlich zu machen, dass dem jugendlichen Täter eventuell dieses Unrechtsbewußtsein oder diese Einsicht fehlt.
Ein besonderer Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht stellt die Rechtsfolge des Jugendstrafrechts dar. Eine weitere Besonderheit junger Täter stellt ihre, im Vergleich zu Erwachsenen, größere Formbarkeit dar. Während sich im Erwachsenenstrafrecht die Höhe der Strafe maßgeblich nach der Schuld des Täters bemisst, stehen im Jugendstrafrecht fast ausschließlich spezialpräventive (erzieherische) Gesichtspunkte im Vordergrund. Jugendstrafrecht ist deshalb Erziehungsstrafrecht.
Hier steht die umfassend gewürdigte Persönlichkeit des Täters, und nicht die Tat im Vordergrund.
Als Anwalt für Strafrecht in Berlin Moabit und damit Strafverteidiger in Berlin arbeitet Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel in der Verhandlung diese Persönlichkeit des Jugendlichen heraus, und verschafft dem Gericht so einen besondere Betrachtung des jugendlichen Straftäters.
Jugendlicher oder Heranwachsender?
Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel - Anwalt für Strafrecht in Berlin - erklärt:Das JGG ist uneingeschränkt anwendbar für Jugendliche, d.h. für Menschen, die zur Tatzeit im Alter von 14 bis 17 Jahren waren (Abs. 2 Halbs. 1 JGG).
Auf (18- bis 20-jährige) sind in der Regel zentrale Normen des Jugendstrafrechts nach Maßgabe der § ff. JGG anzuwenden. Es wird geprüft, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er jedenfalls eine jugendtypische Tat begangen hat.
Für den Anwalt für Strafrecht in Berlin ist dies ein entscheidender Punkt. Dem Gericht muss deutlich gemacht werden, dass der Heranwachsende zum Zeitpunkt der Tat noch einem jugendlichen Täter gleichzustellen war, so dass günstigere Sanktionen auf Ihn zukommen.
Häufig wird aber auch bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht angewendet. Gerade bei gruppendynamischen Gewaltdelikten.
Welche Sanktionen?
Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel - Anwalt für Strafrecht in Berlin - erklärt:
JGG unterscheidet zwischen drei Gruppen: Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Was davon zum tragen kommt richtet sich danach, welche nach der Persönlichkeit des Täters den besten Erfolg für seine Resozialisierung verspricht.
a) Erziehungsmaßregeln
Hierunter fallen die Erteilung von Weisungen an Jugendliche oder Heranwachsende bzw. deren Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Erziehungshilfen.
Als Weisungen kommen in Betracht, die Verpflichtung
- bei einer bestimmten Familie zu wohnen;
- eine Ausbildungsstelle anzunehmen;
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen;
- an einer Verkehrserziehung teilzunehmen;
- den Verkehr mit bestimmten Personen zu unterlassen;
- bestimmte Örtlichkeiten (z.B. Lokale) nicht aufzusuchen.
Der Richter kann aber frei entscheiden, ob er andere Weisungen im Einzelfall für sinnvoller hält.
Als Anwalt für Strafrecht in Berlin Moabit werde ich versuchen das Übel so gering wie möglich zu halten und, wenn kein Freispruch in Betracht kommt, für den Jugendlichen eine Erziehungsmaßregel zu erstreiten.
b) Zuchtmittel
Die sogenannten Zuchtmittel unterteilen sich in die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder den Jugendarrest.
Unter der Verwarnung ist die förmliche Zurechtweisung des Täters zu verstehen. Als Auflage kommt u.a. die Verhängung von Geldbußen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen, die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung beim Verletzten oder- die Ableistung von (gemeinnützigen) Arbeitsstunden in Betracht.
Der Jugendarrest unterteilt sich wiederum in Kurz-, Freizeit- und Dauerarrest. Freizeitarrest ist in der Freizeit des Jugendlichen zu vollstrecken. Auf familiäre oder schulische Belange wird dabei Rücksicht genommen. Der Kurzarrest ist eine kurzfristige Freiheitsentziehung, die 4 Tage nicht überschreiten darf. Der Dauerarrest kann bis zu vier Wochen lang angeordnet werden.
Vollzogen werden die „Arreste" in speziellen Jugendarrestanstalten, die anders als die Erwachsenengefängnisse, vornehmlich auf eine erzieherische Betreuung ausgerichtet sind.
Nach § 13 Abs. 1 JGG wird der Richter Zuchtmittel verhängen, wenn Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich vor Augen geführt werden muss, dass er für das durch ihn begangene Unrecht einzustehen hat.
c) Jugendstrafe
Sie ist die einzige Reaktion mit der Rechtswirkung einer echten Kriminalstrafe. Die Jugendstrafe beginnt bei einer Freiheitsentziehung von 6 Monaten und endet im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Sie wird in eigens eingerichteten Jugendstrafanstalten vollstreckt.
Neben den vorgenannten Sanktionen kennt das Jugendstrafrecht auch umfassende Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung, beispielsweise den sogenannten Täter- Opfer- Ausgleich.
Wesentlich ist beim Jugendstrafverfahren jedoch primär die Möglichkeit, mit oder ohne bestimmte Weisungen von einer Verurteilung abzusehen, wenn bereits erzieherische Maßnahmen ausreichen, den Jugendlichen für die Zukunft zu einem straffreien Leben zu bewegen. Dies sehe ich als meine entscheidende Aufgabe als Anwalt für Strafrecht in Berlin Moabitan. Das Gericht kann auch bei solchen Einstellung des Verfahrens verschiedene Auflagen machen: Neben der Anordnung der Ableistung gemeinnützigen Sozialdienstes, der Verpflichtung , sich einer Betreuung oder Therapie zu unterziehen oder eine Schadenswiedergutmachung zu betreiben, kommt der Täter- Opfer- Ausgleich in Form von Gesprächen oder gemeinsamen Aktivitäten mit dem Geschädigten in Betracht.
Aus Erfahrung als Anwalt für Strafrecht in Berlin Moabit weiß ich, dass gegen Jugendliche oftmals die Ableistung von unentgeltlichen Arbeitsstunden, wie in gemeinnützigen Einrichtungen, verhängt wird. Arrest ist zumeist eine Sanktion für Mehrfachtäter, bei denen aber noch keine schädlichen Neigungen, wie sie für die Verhängung von Jugendstrafe Voraussetzung sind, festgestellt werden. Es kann auch zu einer Kombination der Maßnahmen kommen.
Es ist aber auch möglich, dass von einer Strafverfolgung gemäß § 45 JGG abgesehen wird. Dies ist eine weitere Aufgabe des Anwalt für Strafrecht in Berlin Moabit.
Aber Achtung! Als Anwalt für Strafrecht in Berlin Moabit muss ich den Jugendlichen raten: Bei einer Verfahrenseinstellung kommen Ungehorsamsfolgen nicht in Betracht (also Ungehorsamsarrest nach §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 S. 2 JGG), jedoch ist die Folge der Nichterfüllung durch den Jugendlichen dann die Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens.
Sollte Ihr Kind Beschuldigter eines Strafverfahrens sein, melden Sie sich bei dem Strafverteidiger aus Berlin - Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel
