Anwaltliche Kosten und Gebühren
Grundsätzlich wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.
Anwaltliche Erstberatung
Die Erstberatung dient dazu, vorab die Aussichten Ihres Anliegens zu überprüfen.
Durch die Erstberatung verpflichten Sie sich nicht, einen Anwalt zu beauftragen.
Vielmehr dient sie dazu, dass Sie nicht aus Unsicherheit oder Unkenntnis Fristen oder Termine versäumen
und Ansprüche verlieren.
Sollten Sie im Gespräch mit dem Anwalt zu dem Schluss kommen, dass Sie Ihre Angelegenheit ohne
anwaltlichen Beistand regeln können oder ein weiteres Vorgehen aussichtslos erscheint, fallen über
die Beratungsgebühr hinaus keine weiteren Kosten an.
Im Falle der Beauftragung mit der weiteren Vertretung, wird die Beratungsgebühr auf die weiteren
Anwaltskosten angerechnet und bei Erfolg vom Gegner getragen und Ihnen zurückerstattet.
- Nach RVG betragen die Kosten für eine Erstberatung zwischen 25 und 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.
Kosten in Strafsachen
Üblich ist eine Pauschalvergütung für das jeweilige Ermittlungsverfahren (Akteneinsicht,
Besprechungen mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, bis zum Eingang der Akten bei Gericht) sowie für
das Hauptverfahren (Gerichtstermine u.a.).
Das gewährt Kostenkontrolle für den Mandanten, da neben dem vereinbarten Pauschalhonorar
lediglich die Mehrwertsteuer, Kopierkosten und eine Kostenpauschale von 20,00 EURO hinzukommen.
Im Rahmen einer Pflichtverteidigung, welche jedoch nichts mit einer Prozesskostenhilfe zu tun hat, wird im Falle einer notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Angeklagte keinen Wahlverteidiger beauftragt.
Eine notwendige Verteidigung liegt u.a. vor, wenn ein Verbrechen angeklagt ist oder i.d.R., wenn eine Freiheitsstrafe
von mehr als 1 Jahr droht.
In derartigen Fällen, werden die Kosten vom Land
Berlin übernommen.
Kosten in Zivilsachen — insbesondere Verkehrsrecht
Rechtsschutzversicherungen
Es ist mir möglich, mit Rechtsschutzversicherungen abzurechnen,
sofern diese in der jeweiligen Sache Kostendeckung erteilen. Dabei bemühe ich mich um
vollständige Kostendeckung.
Sie müssen sich nicht vor Mandantserteilung mit Ihrer
Versicherung in Verbindung setzen.
Wenn Sie also rechtsschutzversichert sind, kommen mit Ausnahme der von Ihnen gewählten Selbstbeteiligung keinerlei Kosten auf Sie zu.
Anwaltskosten beim Verkehrsunfall
Grundsätzlich zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten der
Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes. Ihnen entstehen also keine Kosten, wenn Sie mich beauftragen,
Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen.
Etwas anderes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass Sie den Unfall verschuldet haben.
In diesem Fall würde Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen, sollten Sie einen Vertrag mit einer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe trägt das Land Berlin.
