Verstoß gegen das BtMG §§ 1 I iVm. Anlage I, 3 I, 29a I Nr. 2 und II BtMG

 

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle in Berlin Lichtenberg wurde im Rucksack des Mandanten, welcher sich auf dem Rücksitz seines Wagens befand, 243,96 g Mariuhana mit reinem THC Gehalt von 33,09 g gefunden. Daraufhin wurde die Wohnung des Mandanten durchsucht und weitere 80,37 g Marihuana mit einem reinen THC Gehalt von 10,86 g aufgefunden. Die Anklage befand auf unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a BtMG.

 

Parallel zu diesem Verfahren wurde der Mandant wegen Handels von BtM von der Staatsanwaltschaft Frankfurt /Oder angeklagt. Der Mandant hatte zudem ein weiteres Verfahren wegen BtM und Bestechung von Polizeibeamten offen. Das Mandantenbegehren lautete Freiheitsstrafe auf Bewährung - besonders im Hinblick auf die anderen Verfahren. Nach Rücksprache mit den zuständigen Staatsanwaltschaften der anderen Verfahren, stellte sich heraus, dass das andere BtM Verfahren nur bei einer Freiheitsstrafe von 1,5 Jahren nach 154 StPO eingestellt werden könnte.

 

 

 

Verteidigungsziel: Geringe Freiheitsstrafe auf Bewährung im vorliegenden Verfahren, Einstellung nach §154 II in dem BtM Verfahren der STA Frankfurt/Oder, Einstellung nach §154 II im Bestechungsverfahren.

 

 

 

Ergebnis: Zu unserer Überraschung waren dem Gericht die anderen Verfahren nicht bekannt. Unserem Antrag auf 9 Monate zur Bewährung wurde gefolgt. Die anderen Verfahren wurden auf unsere Anregungen gemäß § 154 StPO eingestellt.