Mitbewohner lagert Betäubungsmittel in der WG – Problem des Hauptmieters?

 

Man stelle sich vor eine Gruppe von Freunden bezieht die gemeinsame Wohngemeinschaft. Aufgrund des umkämpften Wohnungsmarktes ist ein Freund mutig in Vorleistung gegangen und hat die WG-Wohnung angemietet. Die restlichen Freunde entschließen sich zum gemeinsamen Einzug. Unter ihnen ist ein Freund berauschender Substanzen, der mit seinem Konsum auf das Wohlwollen seiner Mitbewohner trifft.

Der Marihuanakonsum stellt lange Zeit kein Problem dar. Es bestehen keine Bedenken gegen die Einstufung von Cannabis als Betäubungsmittel (BtM). Doch eines Tages klopft die Polizei an die Tür und durchsucht mit richterlichem Beschluss das Zimmer des Mitbewohners. Der Freund hatte in der Wohnung, die auf den unbeschollten Hauptmieter läuft mit dessen Wissen dort Gras gelagert und an Freund und Bekannte gegen einen kleinen Obulus verkauft.

Der BGH musste sich in seiner Entscheidung vom 28. März 2019 mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Wohnungsinhaber beihilfe zum Drogenhandel leistet, wenn er die Lagerung und den Handel in seiner Wohnung hinnimmt.

Die wesentliche Aussage des BGH ist:

„[…] Die Tat des Gehilfen ist allein seine Beihilfehandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451). Abzustellen ist hierbei - insbesondere bei der Gewichtung des Schuldumfangs der Beihilfehandlung - auf die konkret festzustellenden Beihilfebeiträge. Hierbei erfüllt allein die Kenntnis und Billigung eines Wohnungsinhabers von der Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus der Wohnung heraus durch einen Dritten nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe. Ebenso wenig begründet es ohne Weiteres die Strafbarkeit des Wohnungsinhabers, dass er gegen den Betäubungsmittelhandel in seiner Wohnung nicht vorgegangen ist. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn er als Wohnungsinhaber rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen den in seiner Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben  […].“

 

Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass weder der Wille zur Förderung des Drogenhandels belegt worden ist, noch waren die objektiven Förderungshandlungen ausreichend:

 

„[…] Die Angeklagte hat sich demnach ausschließlich an nicht näher konkretisierten Akquisetätigkeiten, um Abnehmer für Marihuana im Freundes- und Bekanntenkreis zu finden, und „gelegentlichen“, vom Mitangeklagten veranlassten und nicht näher dargestellten Übergaben von Betäubungsmitteln an Abnehmer gegen Bezahlung - und zwar vor der verfahrensgegenständlichen Tat - beteiligt. Danach kommt als etwaige Beihilfehandlung der Angeklagten lediglich ihre Bereitschaft in Betracht, weiterhin solche Tätigkeiten zur Förderung der Haupttat auszuführen.  […].“

 

Wären diese Handlung im Zusammenhang mit der Tat ausreichend dargelegt worden, könnte man zumindest vermuten, dass eine Beihilfe in Betracht kommt, da die Haupttat, der Handel, gefördert wird. Fraglich wäre dann noch der Vorsatz.

 

 

Feststeht aber nach diesem Urteil, dass der billigenden Wohnungsmieter nicht allein durch sein Absehen von einem Einschreiten in die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung kommt.