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Drogen aus dem Versandhandel

Bei dem Versuch sich Betäubungsmittel zu verschaffen, wird das Internet auch für Konsumenten und Händler immer attraktiver. Die scheinbare Anonymität des Internets verleitet dazu, sich das gewünschte Gut per Post zuschicken lassen.

Doch die Behörden haben sich unlängst auf dieses Verhalten eingestellt.

Werden die Behörden beispielsweise auf eine Bestellung von Setzlingen für Hanfpflanzen aufmerksam, so legt dies den Schluss nahe, dass der Besteller auch Anbau und handel betreibt, was eine Hausdurchsuchung ohne Schwierigkeiten rechtfertigt.

 

Rechtsanwalt Wenzel hat als Fachanwalt und Spezialist für Betäubungsmitteldelikte mit einer zunehmenden Zahl derartiger Verfahren zu tun. In solchen Fällen ist es von besonderer Bedeutung auf die Verfahrensvorschriften zu achten.

Bislang konnte im Großteil der Fälle eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden. Wie immer gilt: Je früher Sie einen Fachanwalt einschalten, umso größer ist die Erfolgschance!

Urteile


Strafrecht, Körperverletzung

 

Fährt Kraftfahrzeugfahrer auf einen anderen zu, so ist eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges nur gegeben, wenn das Opfer gezielt angefahren oder überfahren werden soll, nicht hingegen wenn es sich durch ein Ausweichmanöver Verletzungen zuzieht.

 

Entscheidung vom 4.11.2014 – 4 StR 200/14

 

Zwar ist ein KFZ grundsätzlich dazu geeignet ein gefährliches Werkzeug im Sinne der Körperverletzungsdelikte zu sein, jedoch bedarf es neben der Geeignetheit des Werkzeugs auch eines Vorsatzes. Beim „Schneiden“ anderer Verkehrsteilnehmer ist dies in der Regel nicht der Fall. Es erhöht zwar die Gefahr einer Verletzung durch Ausweichmanöver anderer, jedoch wird der selten eine Verletzung der Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen.

 

Strafrecht, BtMG

 

Wer bei einem Drogengeschäft den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer herstellt, seine Wohnung für die Abwicklung des Geschäfts bereitstellt und dafür mit der Überlassung von Marihuana belohnt wird, macht sich lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln strafbar.

 

Entscheidung vom 27.3.2014 - 4 StR 20/14

 

Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bei der Vermittlung eines Drogengeschäfts sind etwa der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Handelnden. Ist dies gegeben, wenn man seine Wohnung zur Abwicklung eines Geschäfts bereitstellt? Stellt der Betroffene lediglich den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer her, so liegt Beihilfe vor. Der Handelnde wird regelmäßig nämlich keinen Einfluss auf die verkaufte Menge haben. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht die Tatsache, dass der Betroffene seine Wohnung bereitstellt und mit Betäubungsmitteln entlohnt wird.

 

Strafrecht, Bedrohung

 

Steht bei der Bedrohung mit dem Tod, der von dem Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht wird, schon von vorneherein fest, dass dieses Ereignis nicht eintreten wird, so liegt keine objektiv ernstzunehmende Bedrohung im Sinne des § 241 StBG vor.

 

Entscheidung vom 15.1.2015 - 4 StR 419/14

 

Es wurde die Frage behandelt, wann eine Bedrohung mit einem Verbrechen im Sinne der Norm ernstzunehmen ist.

 

Eine ernsthafte Bedrohung ist dann nicht zu bejahen, wenn feststeht, dass das angedrohte Ereignis nicht eintreten wird. Ohne eine tatsächliche Möglichkeit des Eintritts der Drohung, ist die Norm nicht einschlägig. Dies gilt auch bei Drohungen, die vom Eintritt anderer Ereignisse abhängig gemacht werden, sofern auch deren Eintritt nicht möglich scheint.

 

Strafrecht,BtMG

 

Wer einzelne und kurzfristige Unterstützungshandlungen beim Handel von Betäubungsmitteln erbringt, ist hierdurch nicht automatisch ein Bandenmitglied im Sinne des § 30a BtMG.

 

Nicht jede Beihilfehandlung ist eine Beteiligung an einer Bandentat. Es bedarf vielmehr einer nicht nur kurzfristigen Zusammenarbeit mit geringfügiger Entlohnung, um eine Abgrenzung von Bandentat und Beteiligung zu ermöglichen.

 

Strafrecht , BtMG

 

Allein eine schlechte wirtschaftliche Situation des Angeklagten und eine potenziell große Gewinnspanne durch Weiterverkauf reichen nicht aus für die Annahme des gewinnbringenden Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

 

Entscheidung vom 22.08.2013 - 1 StR 378/13

 

Eine schlechte finanzielle Lage und die Möglichkeit des gewinnbringenden Verkaufs belegen nicht die Annahme des gewinnbringenden Handels. Es ist u.a. auch das Eigenkonsumverhalten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Absicht muss vielmehr explizit begründet werden, um eine Strafschärfung zu rechtfertigen.

 

Strafrecht,  räuberischer Diebstahl

 

Allein die Flucht mit gestohlener Beute belegt nicht ohne weiteres eine Besitzerhaltungsabsicht im Sinne des § 252 StGB

 

Entscheidung vom 4.9.2014 - 1 StR 389/14

 

Das Gericht stellt fest, dass die Fluchtabsicht nicht der Beutesicherungsabsicht entspricht. Der Wille zur Beutesicherung muss deutlich zutage treten, um die Strafverschärfung zu rechtfertigen.

 

Strafrecht

 

Die unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs ist regelmäßig nicht nach § 248b StGB strafbar, wenn das Fahrzeug nur benutzt wird, um es dem Berechtigten zurückzubringen.

 

Entscheidung vom 24.6.2014 - 2 StR 73/14

 

Das Gericht geht davon aus, dass es auch ohne ausdrückliche Gestattung regelmäßig dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, wenn ein Dritter ihm wieder sein Fahrzeug zuführt. Dem Berechtigten wird wieder die Verfügungsmöglichkeit gewährt; sie wird gerade nicht, wie von der Norm gefordert, eingeschränkt. Es liegt in solchen Fällen regelmäßig ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor.

 

Sexualstrafrecht

 

Der Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass sich das Opfer gegen die sexuellen Übergriffe des Täters sträubt und diesen bittet, damit aufzuhören. Denn einer einverständlich vorgenommenen sexuellen Handlung bedarf es nicht.

 

Entscheidung vom 24.07.2014 - 3 StR 286/14

 

Geklärt wurde die Frage, ob es zur Tatbestandsverwirklichung nötig ist, dass ein entgegengesetzter Wille überwunden wird. Der BGH bejaht die Tatbestandsverwirklichung nicht nur bei Vorliegen der Einvernehmlichkeit, sondern auch dann, wenn der Minderjährige einen entgegenstehenden Willen hat, diesen aber aus Reifemängeln nicht durchzusetzen vermag. Auch dies stellt eine Fremdbestimmung dar, die die sexuelle Selbstbestimmung verletzt, welche geschützt werden soll.

 

Strafrecht

 

Ein sogenannter Wunderheiler, der sich auf Pendeln, Handauflegen und Fernheilung spezialisiert, macht sich nicht wegen Betruges strafbar, da es schon an der erforderlichen Täuschungshandlung fehlt.

 

Entscheidung vom 12.06.2014 - 507 Cs 402 Js 6823/11

 

Tritt ein Dienstleister offen als solcher auf und versucht nicht über fehlende Qualifikationen hinwegzutäuschen, fehlt es an einer tauglichen Handlung. Auch das Versichern eines Heilungserfolges erfüllt den Tatbestand nicht, was das Gericht mit einem Vergleich zum Schulmediziner begründet, der bei fehlender Heilwirkung auch keinen Irrtum hergerufen hat.