Verfahren wegen Fahrens unter Drogeneinfluss - Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Nach einer Verkehrskontrolle in Berlin Charlottenburg sah sich mein Mandant einem Verfahren wegen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gegenüber.

Infgolge des eingehenden Mandantengesprächs und nach Akteneinsicht stellte sich heraus, dass die im Zuge der Kontrolle durchgeführte Blutentnahme fehlerhaft erfolgt war.

Dies konnte auch gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebracht werden, woraufhin das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Mein Mandant war hierüber sehr erleichtert.