
Einstellung nach
§ 47 OWiG
Nach Geschwindigkeitsmessung auf der Berliner Stadtautobahn wurde das Verfahren nach Akteneinsicht und gezieltem Schriftsatz zur Fotoidentifizierung eingestellt.
"Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt — der Mandant konnte weiter fahren."
Zum Verteidigungsalltag im Verkehrsrecht gehören neben Strafverfahren auch Ordnungswidrigkeiten. Der Mandant wurde auf der Berliner Stadtautobahn mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt.
Der Vorwurf stützte sich im Kern auf das Messfoto und die daraus abgeleitete Fahreridentifizierung.
Entscheidend war daher eine frühe Akteneinsicht mit Fokus auf Bildqualität, Zuordnung und prozessual verwertbare Identifizierungsmerkmale.
Nach Zugang des Vorwurfs wurde vollständige Akteneinsicht beantragt, um Messunterlagen und Fotodokumentation belastbar zu prüfen.
So ließ sich früh erkennen, welche Punkte für die Fahreridentifizierung angreifbar waren.
Beweisansatz auf Identifizierungsfrage eingegrenzt.
Die Verteidigung stellte die Fotoidentifizierung in einem gezielten Schriftsatz in den Mittelpunkt.
Damit wurde die Tragfähigkeit des zentralen Zuordnungsbeweises substanziell in Frage gestellt.
Belastungskern verfahrensrelevant geschwächt.
Auf Grundlage der vorgetragenen Einwände wurde das Verfahren nicht weiter betrieben.
Die zuständige Stelle stellte das OWi-Verfahren gemäß § 47 OWiG ein.
Verfahren beendet; Mandant kann weiter fahren.
