
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
Nach Verkehrskontrolle wegen Verdachts auf Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss wurde das Verfahren nach Akteneinsicht und Einwand zur Blutentnahme vollständig eingestellt.
"Fehlerhafte Blutentnahme erfolgreich gerügt — Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt."
Nach einer Verkehrskontrolle in Berlin-Charlottenburg wurde gegen den Mandanten ein Verfahren wegen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt.
Die belastende Grundlage beruhte maßgeblich auf der im Rahmen der Kontrolle veranlassten Blutentnahme.
Im Mandantengespräch und nach Akteneinsicht zeigte sich, dass die Maßnahme verfahrensrechtlich nicht fehlerfrei dokumentiert und durchgeführt war.
Im eingehenden Gespräch wurde der Kontrollablauf minutengenau aufgearbeitet, um Ansatzpunkte gegen die Beweisgrundlage zu identifizieren.
Damit konnte die Aktenprüfung gezielt auf Eingriffsgrundlage und Durchführung der Blutentnahme ausgerichtet werden.
Belastbare Verteidigungslinie zur Eingriffs- und Beweisprüfung aufgebaut.
Nach Akteneinsicht wurden Fehler bei der Blutentnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft substantiiert gerügt.
Der Fokus lag auf der Verwertbarkeit des zentralen Beweismittels und den prozessualen Voraussetzungen des Eingriffs.
Beweisbasis des Vorwurfs entscheidend geschwächt.
Auf Grundlage der vorgetragenen Einwände wurde die Fortführung des Ermittlungsverfahrens rechtlich nicht mehr tragfähig.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Kein Hauptverfahren, keine weitere strafrechtliche Verfolgung.
