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FälleVerkehrsrecht

Drogenfahrt - Fallbericht

Einstellung nach

§ 170 Abs. 2 StPO

VerkehrsrechtBerlin-CharlottenburgMai 2017Einstellung

Nach Verkehrskontrolle wegen Verdachts auf Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss wurde das Verfahren nach Akteneinsicht und Einwand zur Blutentnahme vollständig eingestellt.

Vorwurf
Drogenfahrt
Verfahren
Ermittlungsverfahren
Ort
Berlin-Charlottenburg
Ergebnis
Einstellung

"Fehlerhafte Blutentnahme erfolgreich gerügt — Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt."

Sachverhalt

Nach einer Verkehrskontrolle in Berlin-Charlottenburg wurde gegen den Mandanten ein Verfahren wegen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt.

Die belastende Grundlage beruhte maßgeblich auf der im Rahmen der Kontrolle veranlassten Blutentnahme.

Im Mandantengespräch und nach Akteneinsicht zeigte sich, dass die Maßnahme verfahrensrechtlich nicht fehlerfrei dokumentiert und durchgeführt war.

Alle Angaben anonymisiert. Namen, Daten und Orte wurden zum Schutz des Mandanten verändert.

Verteidigung

01
Sachverhalt früh rekonstruieren

Im eingehenden Gespräch wurde der Kontrollablauf minutengenau aufgearbeitet, um Ansatzpunkte gegen die Beweisgrundlage zu identifizieren.

Damit konnte die Aktenprüfung gezielt auf Eingriffsgrundlage und Durchführung der Blutentnahme ausgerichtet werden.

Ergebnis dieses Schritts

Belastbare Verteidigungslinie zur Eingriffs- und Beweisprüfung aufgebaut.

02
Blutentnahme rechtlich angreifen

Nach Akteneinsicht wurden Fehler bei der Blutentnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft substantiiert gerügt.

Der Fokus lag auf der Verwertbarkeit des zentralen Beweismittels und den prozessualen Voraussetzungen des Eingriffs.

Ergebnis dieses Schritts

Beweisbasis des Vorwurfs entscheidend geschwächt.

03
Verfahrenseinstellung durchsetzen

Auf Grundlage der vorgetragenen Einwände wurde die Fortführung des Ermittlungsverfahrens rechtlich nicht mehr tragfähig.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Ergebnis dieses Schritts

Kein Hauptverfahren, keine weitere strafrechtliche Verfolgung.

Berlin-Charlottenburg \u00b7 Verkehrskontrolle \u00b7 Mai 2017
Ergebnis

Verfahren nach \u00a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Fehlerhafte Blutentnahme als zentraler Verteidigungsansatz eingebracht.
Nach Akteneinsicht prozessual tragfähig gegen Verwertbarkeit argumentiert.
Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein.
Verteidigungsziel „Einstellung statt Anklage“ erreicht.
Urteilsdaten
VorwurfFahren unter BtM-Einfluss
StABerlin
DatumMai 2017
AusgangEinstellung
Norm§ 170 Abs. 2 StPO
Rechtsgrundlage
§ 170 Abs. 2 StPO§ 81a StPO§ 24a StVG
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