
Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin prüfe ich frühzeitig, ob eine Zurückstellung der Strafe nach §§ 35, 36 BtMG in Betracht kommt - und stelle die notwendigen Weichen bereits im Erkenntnisverfahren.
statt Vollzug.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zurückgestellt werden. Die Strafe wird nicht aufgehoben - sie wird zunächst nicht vollstreckt.
Ziel ist es, die Sucht zu behandeln, statt ausschließlich repressiv zu reagieren. § 35 BtMG eröffnet suchtkranken Straftätern eine reale Alternative zum unmittelbaren Strafantritt.

Prüfungsmaßstab.
Nicht jede Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln genügt automatisch. Erforderlich ist ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen der nachgewiesenen Betäubungsmittelabhängigkeit und der begangenen Tat.
Die Begründung dieses Zusammenhangs ist juristisch anspruchsvoll und muss sorgfältig vorbereitet werden.
wird angerechnet.
Wird die Therapie erfolgreich abgeschlossen, kann die verbüßte Therapiezeit auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Reststrafe sogar erlassen werden.
Frühzeitige anwaltliche Begleitung erhöht die Erfolgschancen erheblich - bereits die Vorbereitung im Erkenntnisverfahren legt den Grundstein.
§ 36 Abs. 1 S. 3 BtMG - bei erfolgreicher Therapie und positiver Sozialprognose.
im Erkenntnisverfahren.
Die Möglichkeit „Therapie statt Strafe" wird nicht erst im Vollstreckungsverfahren relevant. Bereits im Strafverfahren müssen die entscheidenden Grundlagen gelegt werden.
Fehlen diese Grundlagen im Urteil, erschwert dies eine spätere Zurückstellung erheblich - oder macht sie unmöglich.
Perspektiven schaffen.
Gerade bei drohenden Freiheitsstrafen bietet die Zurückstellung nach § 35 BtMG eine reale Alternative zum unmittelbaren Strafantritt. Die Verteidigung muss dabei sowohl juristisch als auch strategisch geführt werden - insbesondere bei suchtbedingtem Handel.
Nicht jeder Fall erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Entscheidung liegt letztlich bei Staatsanwaltschaft und Vollstreckungsbehörde.
Vorbereitung.
„Therapie statt Strafe“ erfordert präzise juristische Vorbereitung - nicht nur Hoffnung.
Für eine persönliche Einschätzung Ihrer Situation stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
030 120 593 430Je früher die Möglichkeit einer Zurückstellung geprüft wird, desto höher sind die Erfolgschancen. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt.