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Therapie statt Strafe · Berlin · §§ 35, 36 BtMG

Therapie statt Strafe (§§ 35, 36 BtMG) – Anwalt in Berlin

Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin prüfe ich frühzeitig, ob eine Zurückstellung der Strafe nach §§ 35, 36 BtMG in Betracht kommt - und stelle die notwendigen Weichen bereits im Erkenntnisverfahren.

§ 35 BtMG
Strafaufschub
§ 36 BtMG
Therapieanrechnung
§ 35 BtMG · Zurückstellung der Strafvollstreckung

Zurückstellung

statt Vollzug.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zurückgestellt werden. Die Strafe wird nicht aufgehoben - sie wird zunächst nicht vollstreckt.

Ziel ist es, die Sucht zu behandeln, statt ausschließlich repressiv zu reagieren. § 35 BtMG eröffnet suchtkranken Straftätern eine reale Alternative zum unmittelbaren Strafantritt.

Gesetzliche Voraussetzungen
  • Betäubungsmittelabhängigkeit liegt vor
  • Die Tat steht im Zusammenhang mit der Sucht
  • Ernsthafte Therapiebereitschaft besteht
  • Ein geeigneter Therapieplatz wird nachgewiesen
Benjamin C. Wenzel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
Strafrechtskanzlei am Kurfürstendamm Kurfürstendamm 216 · 10719 Berlin
030 120 593 430info@anwalt-wenzel.com
Therapie statt Strafe
Zusammenhang zwischen Sucht und Tat

Entscheidender

Prüfungsmaßstab.

Nicht jede Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln genügt automatisch. Erforderlich ist ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen der nachgewiesenen Betäubungsmittelabhängigkeit und der begangenen Tat.

Die Begründung dieses Zusammenhangs ist juristisch anspruchsvoll und muss sorgfältig vorbereitet werden.

Typische Konstellationen
  • Beschaffungskriminalität — Straftaten zur Finanzierung des Eigenkonsums
  • Handeln zur Deckung des eigenen Bedarfs an Betäubungsmitteln
  • Drogenabhängigkeit mit dokumentierter Therapiehistorie
Abhängigkeit
Klinisch nachgewiesene Betäubungsmittelabhängigkeit gemäß ICD-10
Kausalität
Konkreter Ursachenzusammenhang zwischen Sucht und der begangenen Tat
Begründung
Juristische Aufbereitung des Zusammenhangs — sorgfältig und belastbar
§ 36 BtMG · Anrechnung der Therapie

Therapiezeit

wird angerechnet.

Wird die Therapie erfolgreich abgeschlossen, kann die verbüßte Therapiezeit auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Reststrafe sogar erlassen werden.

Frühzeitige anwaltliche Begleitung erhöht die Erfolgschancen erheblich - bereits die Vorbereitung im Erkenntnisverfahren legt den Grundstein.

Entscheidende Kriterien
01Erfolgreicher Therapieabschluss oder wesentlicher Therapiefortschritt
02Einhaltung aller Auflagen während der Therapiedauer
03Positive Sozialprognose durch behandelnde Einrichtung
Sogar Erlass
der Reststrafe möglich.

§ 36 Abs. 1 S. 3 BtMG - bei erfolgreicher Therapie und positiver Sozialprognose.

Strategische Bedeutung · Weichenstellung

Weichenstellung

im Erkenntnisverfahren.

Die Möglichkeit „Therapie statt Strafe" wird nicht erst im Vollstreckungsverfahren relevant. Bereits im Strafverfahren müssen die entscheidenden Grundlagen gelegt werden.

Fehlen diese Grundlagen im Urteil, erschwert dies eine spätere Zurückstellung erheblich - oder macht sie unmöglich.

Bereits im Strafverfahren müssen:
01Abhängigkeitsdiagnosen dokumentiert werden
02Der Zusammenhang zur Tat herausgearbeitet wird
03Therapieabsichten glaubhaft gemacht werden
04Gerichtliche Feststellungen vorbereitet werden
Haft vermeiden · Perspektiven schaffen

Realistische

Perspektiven schaffen.

Gerade bei drohenden Freiheitsstrafen bietet die Zurückstellung nach § 35 BtMG eine reale Alternative zum unmittelbaren Strafantritt. Die Verteidigung muss dabei sowohl juristisch als auch strategisch geführt werden - insbesondere bei suchtbedingtem Handel.

Ziele der Verteidigung
  • Haftvermeidung durch frühzeitige Antragstellung
  • Strukturierte Therapieeinbindung mit geeigneter Einrichtung
  • Verbesserung der Sozialprognose für das Hauptverfahren
  • Langfristige Stabilisierung und Reintegration
Voraussetzungen & Grenzen

Nicht jeder Fall erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Entscheidung liegt letztlich bei Staatsanwaltschaft und Vollstreckungsbehörde.

Ausschlussgründe können sein:
  • Fehlende oder nicht glaubwürdige Therapiebereitschaft
  • Unzureichende Erfolgsaussichten der Therapie
  • Keine nachweisbare Betäubungsmittelabhängigkeit
  • Tat ohne erkennbaren suchtbedingten Zusammenhang
Warum Fachanwalt für Strafrecht?

Präzise juristische

Vorbereitung.

„Therapie statt Strafe“ erfordert präzise juristische Vorbereitung - nicht nur Hoffnung.

Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht
Langjährige Verteidigung in BtMG-Verfahren aller Schweregrade.
Kenntnis der Berliner Praxis
Abstimmung mit Staatsanwaltschaft und Vollstreckungsbehörden.
Strategische Planung
Therapieoptionen frühzeitig sichern — nicht erst im Vollstreckungsverfahren.
Ganzheitlicher Ansatz
Strafrecht, Vollstreckung und soziale Perspektive gemeinsam betrachtet.
Häufige Fragen · Therapie statt Strafe
Ihre
Fragen.

Für eine persönliche Einschätzung Ihrer Situation stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

030 120 593 430
Kontakt · BtMG-Verteidigung Berlin

Früh prüfen.Strategisch handeln.

Je früher die Möglichkeit einer Zurückstellung geprüft wird, desto höher sind die Erfolgschancen. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt.

Kanzlei
Benjamin C. Wenzel
Fachanwalt für Strafrecht
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