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§ 263 StGB

Betrug

§ 263 StGBBetrugVermögensschaden·§ ErklärungFür Betroffene·4 Min.· Stand: Februar 2026

Definition

Der Betrugstatbestand erfasst Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden; der Versuch ist strafbar.

Rechtsgrundlage: § 263 StGB

Worum geht es?

Der Grundtatbestand wird in der Praxis häufig durch besonders schwere Fallkonstellationen überlagert. Zentral bleibt stets die lückenlose Kette der Tatbestandsmerkmale.

Strafrahmen

Im Grundtatbestand reicht der Strafrahmen bis zu Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei schweren Konstellationen steigt das Risiko deutlich.

Typische Fälle

Typisch sind Vorwürfe aus Vertrags- und Zahlungssituationen, in denen zivilrechtlicher Konflikt und strafrechtliche Einordnung eng nebeneinander liegen.

Verteidigung

Angriffsachsen sind Schadensberechnung und Saldo, Irrtum und Verfügung, Vorsatzfragen sowie die Dokumenten- und Kommunikationslage.

Praxishinweis

Nicht jeder Leistungsstreit ist Betrug; die Tatbestandskette muss vollständig nachweisbar sein.

Zur Vertiefung: die Wissenseite /wissen/wirtschaftsstrafrecht/betrug-263-stgb und die Kategorie Wirtschaftsstrafrecht.

Schnell\u00fcbersicht
Ist nicht geliefert automatisch Betrug?

Nein. Zivilrechtliche Konflikte sind nicht automatisch Strafrecht.

Warum ist der Schaden so zentral?

Weil ohne wirtschaftlichen Nachteil der Tatbestand regelmäßig nicht vollständig ist.

Hilft frühe Dokumentenprüfung?

Ja, sie strukturiert die gesamte Verteidigung.

Ist Versuch auch strafbar?

Ja, der Versuch ist bei § 263 StGB strafbar.

Relevante Paragraphen
§ 263 StGB§ 73 StGB
Bei Betrugsvorwurf entscheidet oft die Dokumentenlogik – erst Akte, dann Aussage.
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Fazit

§ 263 StGB wird in der Praxis über die saubere Prüfung jedes Tatbestandsmerkmals entschieden.

Schaden und Saldo sind häufig Kernstreitpunkte.
Vorsatz und Bereicherungsabsicht sind eigenständig zu belegen.
Dokumentenlage und Zahlungsfluss bestimmen die Aktenlogik.