
Freispruch
bei gefährlicher Körperverletzung
Nach mehreren Verhandlungsterminen und umfangreicher Zeugenbefragung konnte dem Mandanten das behauptete Tatgeschehen nicht nachgewiesen werden.
"Mangels Nachweis des Tatgeschehens musste das Gericht freisprechen."
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einem Mittäter den Geschädigten in Berlin-Kreuzberg mit einer Glasflasche geschlagen zu haben.
Der Tatvorwurf war damit als gefährliche Körperverletzung eingeordnet und beruhte wesentlich auf Zeugenaussagen zum Ablauf und zur Täterzuordnung.
Im Verfahren kam es auf die konkrete Belastbarkeit der Aussagekette und die nachweisfähige Zuordnung des Tatbeitrags an.
Die Verteidigung konzentrierte sich früh auf die zentralen Belastungsaussagen und deren innere sowie äußere Konsistenz.
Widersprüche bei Ablauf, Wahrnehmung und Zuordnung wurden systematisch herausgearbeitet.
Tragfähigkeit der Belastungsaussagen substantiell angegriffen.
Nach mehreren Verhandlungsterminen wurden Zeugen gezielt zur konkreten Tatwahrnehmung und Identifizierung befragt.
Dabei verdichtete sich, dass ein sicherer Nachweis des behaupteten Tatgeschehens gegen den Mandanten nicht geführt werden konnte.
Nachweislücken in der Täterzuordnung offengelegt.
Auf Grundlage der verbliebenen Zweifel war eine Verurteilung rechtlich nicht tragfähig.
Das Gericht sah sich verpflichtet, den Mandanten freizusprechen.
Freispruch mangels Nachweis des Tatgeschehens.
