was bedeutet das praktisch?
"Geringe Menge" ist kein Freifahrtschein: Der Begriff kann die Ausgangslage verbessern, macht den BtMG-Vorwurf aber nicht legal und führt nicht automatisch zur Einstellung.
Rechtsgrundlage: § 29 BtMG
Die nicht geringe Menge ist ein wirkstoffbezogener Schwellenbegriff mit erheblichen Strafrahmenfolgen. Bei Cannabis wird in der Rechtsprechung weiterhin häufig mit 7,5 g THC als Referenz gearbeitet.
Sie kann eine bessere Ausgangslage für Einstellungen oder eine mildere Strafzumessung schaffen. Entscheidend bleibt aber die Gesamtakte: Umstände, Vorbelastungen, Hinweise auf Handel und Beweislage.
Bei BtMG-Verfahren entscheidet nicht nur die Menge, sondern auch was die Akte sonst enthält (Chats, Waagen, Verpackung, Zahlungen).
Typische Ansatzpunkte sind Wirkstoff- und Laborfragen, Besitz- und Verfügungsgewalt, Zuordnung zu Personen sowie die Prüfung der Beweiskette und formeller Verfahrensschritte.
Die Annahme "geringe Menge = sicher eingestellt" ist gefährlich. Ohne saubere Aktenarbeit kann sich die Lage schnell verschlechtern.
Nein. Auch geringe Menge kann strafbar sein.
Nein. Eine Einstellung ist möglich, aber nie automatisch.
Die nicht geringe Menge ist ein eigener Schwellenbegriff mit deutlich härteren Strafrahmenfolgen.
Weil Aussagen und Aktenbeifang die Ausgangslage oft unnötig verschlechtern.
Laborwerte, Probenherkunft und Zuordnung müssen früh auf Plausibilität und Messmethodik geprüft werden.
Wer hatte tatsächlich Zugriff und Verfügungsgewalt? Gibt es Hinweise auf Eigenkonsum oder Handel?
Auf Basis der Akte wird entschieden, ob auf Einstellung, Milderung oder eine begrenzte Einlassung hingearbeitet wird.
Ja, das ist möglich.
Nicht automatisch. Sie verbessert eher den Verhandlungsspielraum.
Ja, weil frühe Aussagen die Aktenlage oft verschlechtern.
In der Praxis gibt es Unterschiede bei Richtwerten und Einzelfallbewertung.
"Geringe Menge" ist ein wichtiger, aber kein automatischer Vorteil: Entscheidend ist die Gesamtakte.