Besitz, Handel, Einfuhr, Menge
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist stark mengen- und kontextabhängig: Eigenkonsum, Besitz, Handel, Einfuhr und die nicht geringe Menge verändern den Strafrahmen deutlich. Bereits in der Frühphase werden entscheidende Weichen gestellt, etwa durch Aussagen, Durchsuchung, Zuordnung und Wirkstoffgutachten.
Besonders praxisrelevant sind die Abgrenzung zwischen geringer und nicht geringer Menge sowie die Qualifikationstatbestände wie § 30a BtMG. Wer früh strukturiert vorgeht, verbessert den Verfahrenskorridor oft erheblich.