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Mitbewohner lagert Betäubungsmittel in der WG

Problem des Hauptmieters?

§ 29 BtMG§ 27 StGB§ 13 StGB·GrundlageFür Betroffene·6 Min.· Stand: Mai 2023
Definition

Allein die Kenntnis des Hauptmieters von Lagerung und Verkauf von Betäubungsmitteln in der WG begründet grundsätzlich keine strafbare Beihilfe.

Rechtsgrundlage: § 27 StGB i.V.m. § 13 Abs. 1 StGB

Ausgangslage in der WG

In der Praxis beginnt die Konstellation häufig unauffällig: Ein Mitbewohner konsumiert, lagert kleinere Mengen in seinem Zimmer und verkauft gelegentlich an Dritte. Der Hauptmieter kennt die Situation, greift aber nicht ein. Strafrechtlich entscheidend ist dann die Abgrenzung zwischen bloßer Kenntnis und einem aktiven, fördernden Beitrag.

Kernaussage des BGH

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 28. März 2019 klargestellt: Allein Wissen und Billigen der Lagerung sowie des Verkaufs aus der Wohnung erfüllt die Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe nicht. Auch ein bloßes Untätigbleiben begründet keine Strafbarkeit, solange keine besondere Rechtspflicht zum Einschreiten besteht.

Praxishinweis

Dokumentieren Sie nach einer Durchsuchung sofort, welche Bereiche betroffen waren und welche Zuordnung zu welchem Mitbewohner bestand.

Wann ein Einschreiten Pflicht wird

Anders kann die Lage liegen, wenn besondere Garantenpflichten entstehen, etwa durch konkrete Gefahrenlage oder eine rechtliche Sonderstellung. Dann kann Unterlassen nach § 13 Abs. 1 StGB relevant werden. Ob eine solche Pflicht tatsächlich vorlag, ist jedoch eine enge Einzelfallfrage und verlangt eine präzise Verteidigungsanalyse.

Wichtiger Hinweis

Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Verteidigungsberatung. Bereits einzelne Zusatzhandlungen können die Bewertung im konkreten Verfahren verändern.

Schnell\u00fcbersicht
Mache ich mich strafbar, wenn ich nur Bescheid weiß?

Nach BGH-Rechtsprechung reicht bloße Kenntnis und Billigung grundsätzlich nicht aus.

Muss ich den Mitbewohner aktiv stoppen?

Nur bei bestehender Rechtspflicht zum Einschreiten kann Unterlassen strafbar werden.

Ist der Hauptmietvertrag automatisch belastend?

Allein die Rolle als Hauptmieter begründet noch keine strafbare Beihilfe.

Was ist im Ermittlungsfall jetzt wichtig?

Keine Einlassung ohne Verteidigung und sofortige strukturierte Aktenprüfung.

Relevante Paragraphen
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Schritt f\u00fcr Schritt
01
Schritt 1

Keine Einlassung ohne Aktenkenntnis

Nach Durchsuchung oder Vorladung sollten Sie keine inhaltlichen Angaben machen, bevor die Ermittlungsakte ausgewertet wurde.

Eine kurze Mitteilung „Ich äußere mich nach Rücksprache über die Verteidigung“ reicht aus.
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Schritt 2

Wohn- und Besitzverhältnisse sauber trennen

Für die Verteidigung ist entscheidend, welche Räume und Gegenstände welchem Bewohner zugeordnet werden können.

Sichern Sie Unterlagen zur Zimmernutzung und zu gemeinschaftlichen Flächen.
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Schritt 3

BGH-Linie gezielt prozessual einsetzen

Die Abgrenzung zwischen Kenntnis und aktiver Förderung muss früh als Kernargument in die Verfahrensstrategie eingebracht werden.

Prüfen Sie, ob die Ermittlungsbehörde eine konkrete Förderungshandlung nachweisen kann.
Häufige Fragen
Muss der Hauptmieter den Mitbewohner anzeigen?

Eine generelle strafrechtliche Pflicht zur Anzeige besteht in dieser Konstellation regelmäßig nicht.

Reicht es für Beihilfe, dass in der WG verkauft wurde?

Nein, erforderlich ist ein konkreter fördernder Tatbeitrag des Hauptmieters.

Kann die Staatsanwaltschaft trotzdem anklagen?

Ja, weshalb die frühe Einordnung und prozessuale Gegenargumentation zentral ist.

Was passiert bei gemeinsamer Küche oder Flur?

Dann wird die tatsächliche Verfügungsmacht über Gegenstände und Bereiche besonders genau geprüft.

Fazit

Bloßes Wissen über BtM-Lagerung in der WG macht den Hauptmieter nicht automatisch strafbar — entscheidend ist der konkrete eigene Tatbeitrag.

BGH-Linie: Kenntnis und Billigung allein genügen für Beihilfe regelmäßig nicht.
Garantenpflichten nach § 13 StGB sind Ausnahmefälle und müssen konkret begründet werden.
Frühe Verteidigungsstrategie entscheidet, ob aus Verdacht ein tragfähiger Vorwurf wird.