Problem des Hauptmieters?
Allein die Kenntnis des Hauptmieters von Lagerung und Verkauf von Betäubungsmitteln in der WG begründet grundsätzlich keine strafbare Beihilfe.
Rechtsgrundlage: § 27 StGB i.V.m. § 13 Abs. 1 StGB
In der Praxis beginnt die Konstellation häufig unauffällig: Ein Mitbewohner konsumiert, lagert kleinere Mengen in seinem Zimmer und verkauft gelegentlich an Dritte. Der Hauptmieter kennt die Situation, greift aber nicht ein. Strafrechtlich entscheidend ist dann die Abgrenzung zwischen bloßer Kenntnis und einem aktiven, fördernden Beitrag.
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 28. März 2019 klargestellt: Allein Wissen und Billigen der Lagerung sowie des Verkaufs aus der Wohnung erfüllt die Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe nicht. Auch ein bloßes Untätigbleiben begründet keine Strafbarkeit, solange keine besondere Rechtspflicht zum Einschreiten besteht.
Dokumentieren Sie nach einer Durchsuchung sofort, welche Bereiche betroffen waren und welche Zuordnung zu welchem Mitbewohner bestand.
Anders kann die Lage liegen, wenn besondere Garantenpflichten entstehen, etwa durch konkrete Gefahrenlage oder eine rechtliche Sonderstellung. Dann kann Unterlassen nach § 13 Abs. 1 StGB relevant werden. Ob eine solche Pflicht tatsächlich vorlag, ist jedoch eine enge Einzelfallfrage und verlangt eine präzise Verteidigungsanalyse.
Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Verteidigungsberatung. Bereits einzelne Zusatzhandlungen können die Bewertung im konkreten Verfahren verändern.
Nach BGH-Rechtsprechung reicht bloße Kenntnis und Billigung grundsätzlich nicht aus.
Nur bei bestehender Rechtspflicht zum Einschreiten kann Unterlassen strafbar werden.
Allein die Rolle als Hauptmieter begründet noch keine strafbare Beihilfe.
Keine Einlassung ohne Verteidigung und sofortige strukturierte Aktenprüfung.
Nach Durchsuchung oder Vorladung sollten Sie keine inhaltlichen Angaben machen, bevor die Ermittlungsakte ausgewertet wurde.
Für die Verteidigung ist entscheidend, welche Räume und Gegenstände welchem Bewohner zugeordnet werden können.
Die Abgrenzung zwischen Kenntnis und aktiver Förderung muss früh als Kernargument in die Verfahrensstrategie eingebracht werden.
Eine generelle strafrechtliche Pflicht zur Anzeige besteht in dieser Konstellation regelmäßig nicht.
Nein, erforderlich ist ein konkreter fördernder Tatbeitrag des Hauptmieters.
Ja, weshalb die frühe Einordnung und prozessuale Gegenargumentation zentral ist.
Dann wird die tatsächliche Verfügungsmacht über Gegenstände und Bereiche besonders genau geprüft.
Bloßes Wissen über BtM-Lagerung in der WG macht den Hauptmieter nicht automatisch strafbar — entscheidend ist der konkrete eigene Tatbeitrag.