Grunddelikte im BtM-Recht
§ 29 BtMG enthält die Basis-Straftaten im Umgang mit Betäubungsmitteln, etwa Besitz, Erwerb, Handeltreiben oder Einfuhr.
Rechtsgrundlage: § 29 BtMG
§ 29 BtMG erfasst die Grundkonstellationen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln. Welche Variante im konkreten Verfahren relevant ist, ergibt sich aus Akteninhalt, Beweislage und der tatsächlichen Verfügungsgewalt.
Der Strafrahmen hängt von der konkreten Tatvariante und den Begleitumständen ab. In der Praxis wird § 29 BtMG regelmäßig mit Wirkstofffragen, Mengenfragen und einschlägigen Qualifikationen abgegrenzt.
Häufige Verfahrenslagen betreffen Besitzfunde bei Kontrollen, Erwerbsvorwürfe aufgrund Kommunikation oder Zuordnungen zu sichergestellten Teilmengen. Je nach Akte kann der Schwerpunkt auf Konsum, Besitz oder Handel verschoben werden.
Typische Ansatzpunkte sind Zuordnung und Besitzfragen, Menge und Wirkstoff, Verfahrensfehler bei Durchsuchung und Sicherstellung sowie die Bewertung digitaler Kommunikationsdaten.
Im BtMG-Verfahren trägt eine präzise Zuordnungsprüfung oft mehr als eine frühe pauschale Einlassung.
Zur Vertiefung sind insbesondere die Beiträge zu geringer Menge, § 30a BtMG und zum Umgang mit Vorladungen im Ermittlungsverfahren relevant.
Nein. Menge, Umstände und Zuordnung verändern die Bewertung deutlich.
Nein. Auch Erwerb, Handel und Einfuhr können über § 29 erfasst sein.
Weil Wirkstoffgehalt und Zuordnung die Einordnung und den Strafrahmen beeinflussen.
Akteneinsicht sichern und keine inhaltliche Einlassung ohne Strategie.
§ 29 BtMG ist der Einstiegsparagraf vieler BtM-Verfahren; die entscheidende Frage ist fast immer, welche konkrete Variante nachweisbar ist.