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§ 29 BtMG

Grunddelikte im BtM-Recht

§ 29 BtMGBesitzErwerbHandel·§ ErklärungFür Betroffene·5 Min.· Stand: Februar 2026

Definition

§ 29 BtMG enthält die Basis-Straftaten im Umgang mit Betäubungsmitteln, etwa Besitz, Erwerb, Handeltreiben oder Einfuhr.

Rechtsgrundlage: § 29 BtMG

Worum geht es?

§ 29 BtMG erfasst die Grundkonstellationen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln. Welche Variante im konkreten Verfahren relevant ist, ergibt sich aus Akteninhalt, Beweislage und der tatsächlichen Verfügungsgewalt.

Strafrahmen

Der Strafrahmen hängt von der konkreten Tatvariante und den Begleitumständen ab. In der Praxis wird § 29 BtMG regelmäßig mit Wirkstofffragen, Mengenfragen und einschlägigen Qualifikationen abgegrenzt.

Typische Fälle

Häufige Verfahrenslagen betreffen Besitzfunde bei Kontrollen, Erwerbsvorwürfe aufgrund Kommunikation oder Zuordnungen zu sichergestellten Teilmengen. Je nach Akte kann der Schwerpunkt auf Konsum, Besitz oder Handel verschoben werden.

Verteidigung

Typische Ansatzpunkte sind Zuordnung und Besitzfragen, Menge und Wirkstoff, Verfahrensfehler bei Durchsuchung und Sicherstellung sowie die Bewertung digitaler Kommunikationsdaten.

Praxishinweis

Im BtMG-Verfahren trägt eine präzise Zuordnungsprüfung oft mehr als eine frühe pauschale Einlassung.

Zur Vertiefung sind insbesondere die Beiträge zu geringer Menge, § 30a BtMG und zum Umgang mit Vorladungen im Ermittlungsverfahren relevant.

Schnell\u00fcbersicht
Ist jeder Besitz automatisch gleich schwer?

Nein. Menge, Umstände und Zuordnung verändern die Bewertung deutlich.

Ist § 29 BtMG nur für Eigenkonsum?

Nein. Auch Erwerb, Handel und Einfuhr können über § 29 erfasst sein.

Warum ist Wirkstoff so wichtig?

Weil Wirkstoffgehalt und Zuordnung die Einordnung und den Strafrahmen beeinflussen.

Was zuerst tun?

Akteneinsicht sichern und keine inhaltliche Einlassung ohne Strategie.

Relevante Paragraphen
§ 29 BtMG§ 29a BtMG
Bei BtMG-Vorwurf entscheidet die frühe Aktenarbeit über den weiteren Verfahrenskorridor.
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Fazit

§ 29 BtMG ist der Einstiegsparagraf vieler BtM-Verfahren; die entscheidende Frage ist fast immer, welche konkrete Variante nachweisbar ist.

Grunddelikte werden stark über Akten- und Zuordnungslogik entschieden.
Wirkstoff, Menge und Verfügungsgewalt bleiben die Kernachsen der Verteidigung.
Frühe Akteneinsicht verhindert unnötige Verengung der Verfahrensstrategie.