nicht geringe Menge / Minderjährige
§ 29a BtMG ist eine Qualifikation mit Mindestfreiheitsstrafe, unter anderem bei nicht geringer Menge oder Abgabe an Minderjährige.
Rechtsgrundlage: § 29a BtMG
Die Vorschrift verschärft typische BtMG-Konstellationen erheblich. Zentral sind die wirkstoffbezogene Schwelle der nicht geringen Menge und besonders sensible Konstellationen gegenüber Minderjährigen.
Gegenüber den Grunddelikten wird das Sanktionsniveau deutlich angehoben. Deshalb sind Mengen- und Zuordnungsfragen früh prozessentscheidend.
Häufige Fallgruppen sind Sicherstellungen mit Laborwerten nahe der Schwelle sowie Aktenlagen, in denen Besitz, Erwerb oder Handeltreiben unterschiedlich interpretiert werden.
Verteidigung setzt typischerweise bei Wirkstoffgutachten, Besitz- und Handelsnachweis sowie der Abgrenzung zu Eigenkonsum an.
Bei § 29a entscheidet oft nicht das Bruttogewicht, sondern der nachweisbare Wirkstoffgehalt.
Zur Vertiefung sind die Beiträge zu § 29 BtMG, geringer Menge und § 30a BtMG relevant.
Nein. Entscheidend ist die wirkstoffbezogene Bewertung.
Ja, besonders bei Besitz- und Handelsabgrenzung.
Laborwerte, Zuordnung und Aktenlogik der Sicherstellung.
Ja, je nach Tatvariante und Mengenkonstellation.
§ 29a BtMG ist ein Schwellenparagraf mit hohem Risiko – die Verteidigung beginnt bei Labor- und Zurechnungsfragen.