schwere Fälle im BtMG
§ 30 BtMG regelt schwerere Konstellationen mit höheren Mindeststrafen, unter anderem bei bandenbezogenen oder gewerbsmäßigen Ausprägungen.
Rechtsgrundlage: § 30 BtMG
Die Norm markiert den Übergang von Grunddelikten zu deutlich schärferen BtMG-Konstellationen. Entscheidend sind Struktur, Rollenverteilung und Wiederholungszusammenhänge.
Das Sanktionsniveau liegt spürbar über den Grunddelikten. Bereits deshalb ist die Frage, ob die Voraussetzungen einer schweren Fallgruppe tatsächlich nachweisbar sind, zentral.
Häufig werden mehrere Handlungen zu einer Tatserie zusammengeführt oder Beteiligte als Bande eingeordnet. Die Beweiswürdigung zu Rollen und Dauer gewinnt dann besonderes Gewicht.
Verteidigung prüft Bande- und Gewerbsmäßigkeitsmerkmale, individuelle Rollen, serielle Tatbehauptungen und die Konsistenz der Beweiswürdigung.
Die Einordnung als Bande darf nicht schematisch erfolgen; entscheidend sind belastbare Feststellungen zur Struktur.
Sinnvoll sind die Anschlussbeiträge zu § 29a BtMG und § 30a BtMG sowie die Kategorie BtMG.
Nein. Erforderlich ist eine tragfähige strukturierte Verbindung.
Das hängt von Dauer- und Gewinnorientierung im konkreten Einzelfall ab.
Rollenverteilung und Tatserienbehauptungen in der Akte.
Ja, über Merkmalsprüfung und Beweisangriffe.
§ 30 BtMG steht und fällt mit der belastbaren Einordnung schwerer Fallmerkmale.