Durchsuchung beim Beschuldigten
Die Norm ist zentrale Rechtsgrundlage für Durchsuchungen beim Beschuldigten; Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit müssen im Einzelfall tragfähig sein.
Rechtsgrundlage: § 102 StPO
Die Vorschrift erlaubt Eingriffe in Wohn- und Privatsphäre nur bei konkreter gesetzlicher Grundlage und belastbarer Verdachtslage. Die Durchsuchung darf nicht schematisch erfolgen.
Die Norm selbst enthält keinen eigenen Strafrahmen, ist aber verfahrensentscheidend für die Verwertbarkeit von Funden und Folgeermittlungen.
Typisch sind Wohnungsdurchsuchungen mit umfassenden Sicherstellungen von Datenträgern, Kommunikationsmitteln und Unterlagen.
Verteidigung prüft Beschlussinhalt, Anlass, Durchführung, Dokumentation, Sicherstellungen und die Kette der Beweismittel.
Gerade bei Durchsuchungen entscheidet die frühe Dokumentation darüber, ob spätere Angriffe tragfähig sind.
Sinnvolle Anschlussnormen sind § 105 StPO (Richtervorbehalt) und § 147 StPO (Akteneinsicht).
Nein, die Maßnahme braucht eine tragfähige rechtliche Grundlage im Einzelfall.
Weil sie Umfang und Art der Maßnahme begrenzt.
Beschluss, Protokolle und Liste der Sicherstellungen.
Ja, ohne Akte ist die rechtliche Prüfung unvollständig.
§ 102 StPO ist der zentrale Hebel bei Durchsuchungen – Rechtmäßigkeit und Dokumentation entscheiden über den weiteren Verlauf.