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§ 105 StPO

Richtervorbehalt und Verfahren

§ 105 StPORichtervorbehaltGefahr im Verzug·§ ErklärungFür Betroffene·4 Min.· Stand: Februar 2026

Definition

Die Vorschrift regelt das Durchsuchungsverfahren, insbesondere die richterliche Anordnung und Ausnahmen bei Gefahr im Verzug.

Rechtsgrundlage: § 105 StPO

Worum geht es?

Im Mittelpunkt steht der Richtervorbehalt als verfahrensrechtliche Schutzschranke. Ausnahmen müssen in der Praxis besonders sorgfältig begründet sein.

Strafrahmen

Auch § 105 StPO ist eine Verfahrensnorm ohne eigenen Strafrahmen, aber mit hoher Relevanz für die Rechtmäßigkeit und Beweisverwertung.

Typische Fälle

Häufige Streitpunkte sind Gefahr im Verzug, Uhrzeit, Dokumentationsdichte und die inhaltliche Begründung der Eilannahme.

Verteidigung

Verteidigung prüft richterliche Anordnung, Eilkompetenz, Begründungstiefe, Ablaufprotokolle und Widersprüche im Einsatzvermerk.

Praxishinweis

Bei behaupteter Gefahr im Verzug ist die zeitliche und sachliche Dokumentation der Schlüssel.

Zur Vertiefung: § 102 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten) und § 147 StPO (Akteneinsicht).

Schnell\u00fcbersicht
Ist ohne Richter immer alles rechtswidrig?

Nicht automatisch; Ausnahmen sind möglich, aber eng zu prüfen.

Was ist der Hauptstreitpunkt?

Regelmäßig die Tragfähigkeit der Eilbegründung.

Warum Uhrzeit relevant?

Sie kann die Plausibilität der Eilannahme beeinflussen.

Wie prüft man das sauber?

Nur über vollständige Akten und Einsatzdokumentation.

Relevante Paragraphen
§ 102 StPO§ 105 StPO
Bei Streit um Gefahr im Verzug zählt die genaue Akten- und Zeitachsenprüfung.
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Fazit

§ 105 StPO ist die zentrale Verfahrensnorm für richterliche Kontrolle und Eilkonstellationen bei Durchsuchungen.

Richtervorbehalt bleibt der Regelfall.
Gefahr im Verzug ist eng zu begründen.
Dokumentation entscheidet über die Angreifbarkeit.