Richtervorbehalt und Verfahren
Die Vorschrift regelt das Durchsuchungsverfahren, insbesondere die richterliche Anordnung und Ausnahmen bei Gefahr im Verzug.
Rechtsgrundlage: § 105 StPO
Im Mittelpunkt steht der Richtervorbehalt als verfahrensrechtliche Schutzschranke. Ausnahmen müssen in der Praxis besonders sorgfältig begründet sein.
Auch § 105 StPO ist eine Verfahrensnorm ohne eigenen Strafrahmen, aber mit hoher Relevanz für die Rechtmäßigkeit und Beweisverwertung.
Häufige Streitpunkte sind Gefahr im Verzug, Uhrzeit, Dokumentationsdichte und die inhaltliche Begründung der Eilannahme.
Verteidigung prüft richterliche Anordnung, Eilkompetenz, Begründungstiefe, Ablaufprotokolle und Widersprüche im Einsatzvermerk.
Bei behaupteter Gefahr im Verzug ist die zeitliche und sachliche Dokumentation der Schlüssel.
Zur Vertiefung: § 102 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten) und § 147 StPO (Akteneinsicht).
Nicht automatisch; Ausnahmen sind möglich, aber eng zu prüfen.
Regelmäßig die Tragfähigkeit der Eilbegründung.
Sie kann die Plausibilität der Eilannahme beeinflussen.
Nur über vollständige Akten und Einsatzdokumentation.
§ 105 StPO ist die zentrale Verfahrensnorm für richterliche Kontrolle und Eilkonstellationen bei Durchsuchungen.