Akteneinsicht
§ 147 StPO ist das Kernrecht der Verteidigung auf Akteneinsicht, inklusive Umfang und zeitlicher Grenzen.
Rechtsgrundlage: § 147 StPO
Akteneinsicht ist der Ausgangspunkt jeder belastbaren Verteidigungsstrategie. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte bleibt jede inhaltliche Erklärung blind.
Die Norm selbst setzt keinen Strafrahmen fest, ist aber verfahrensstrategisch entscheidend für Einlassung, Anträge und Angriff der Beweisführung.
In der Praxis geht es oft um Umfang, Zeitpunkt und Zugänglichkeit von Aktenbestandteilen sowie um den Umgang mit nachgereichten Unterlagen.
Verteidigung steuert über Akteneinsicht die Reihenfolge von Einlassung, Beweisanträgen, Dokumentenprüfung und taktischen Entscheidungen.
Ohne vollständige Aktenlage sollten keine substantiellen Angaben zur Sache gemacht werden.
Relevante Anschlussnormen sind § 102 StPO und § 105 StPO für Durchsuchungskonstellationen.
Weil nur so die tatsächliche Beweislage bekannt ist.
Möglich, aber regelmäßig strategisch nachteilig.
Nein, auch um Vollständigkeit, Reihenfolge und Auswertung.
Ja, praktisch immer.
§ 147 StPO ist das strategische Zentrum der Strafverteidigung – ohne Akte keine belastbare Taktik.