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§ 170 StPO

Anklage oder Einstellung

§ 170 StPOAnklageEinstellung Abs. 2·§ ErklärungFür Betroffene·4 Min.· Stand: Februar 2026

Definition

Die Vorschrift regelt den Abschluss des Ermittlungsverfahrens: Anklage bei hinreichendem Tatverdacht, Einstellung nach Abs. 2 bei fehlendem Tatverdacht.

Rechtsgrundlage: § 170 StPO

Worum geht es?

Im Zentrum steht die Frage, ob die Beweislage für eine Anklage ausreicht. Ohne hinreichenden Tatverdacht darf keine Anklage erhoben werden.

Strafrahmen

Die Norm selbst setzt keinen Strafrahmen fest, ist aber für den Verfahrensausgang zentral: Fortführung durch Anklage oder Beendigung durch Einstellung.

Typische Fälle

Typisch sind Verfahren mit lückenhafter Beweislage, widersprüchlichen Aussagen oder formellen Schwächen, in denen die Anklagefähigkeit nicht tragfähig begründet werden kann.

Verteidigung

Verteidigung arbeitet auf die klare Herausstellung fehlender Tatverdachtsdichte hin: Beweislücken, Widersprüche, Verwertungsprobleme und unzureichende Zuordnung.

Praxishinweis

§ 170 Abs. 2 ist in der Praxis das klassische Einstellungsziel bei schwacher Beweislage.

Relevante Anschlussnormen sind § 147 StPO (Akteneinsicht) sowie die praktischen Beiträge zum Ermittlungsverfahren.

Schnell\u00fcbersicht
Wann kommt § 170 Abs. 2 in Betracht?

Wenn kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage besteht.

Ist das ein Freispruch?

Nein, es ist eine Verfahrenseinstellung im Ermittlungsstadium.

Warum ist Akteneinsicht hier zentral?

Weil nur so die Verdachtsdichte belastbar bewertet werden kann.

Kann trotz schwacher Lage angeklagt werden?

Die Anklage setzt hinreichenden Tatverdacht voraus und ist daran zu messen.

Relevante Paragraphen
§ 170 StPO§ 147 StPO
Bei schwacher Beweislage früh auf Einstellungsstrategie nach § 170 Abs. 2 ausrichten.
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Fazit

§ 170 StPO markiert den entscheidenden Filter zwischen Anklage und Einstellung im Ermittlungsverfahren.

Anklage setzt hinreichenden Tatverdacht voraus.
§ 170 Abs. 2 ist das zentrale Einstellungsinstrument bei schwacher Akte.
Akteneinsicht und strukturierte Verdachtsprüfung steuern das Ergebnis.