Anklage oder Einstellung
Die Vorschrift regelt den Abschluss des Ermittlungsverfahrens: Anklage bei hinreichendem Tatverdacht, Einstellung nach Abs. 2 bei fehlendem Tatverdacht.
Rechtsgrundlage: § 170 StPO
Im Zentrum steht die Frage, ob die Beweislage für eine Anklage ausreicht. Ohne hinreichenden Tatverdacht darf keine Anklage erhoben werden.
Die Norm selbst setzt keinen Strafrahmen fest, ist aber für den Verfahrensausgang zentral: Fortführung durch Anklage oder Beendigung durch Einstellung.
Typisch sind Verfahren mit lückenhafter Beweislage, widersprüchlichen Aussagen oder formellen Schwächen, in denen die Anklagefähigkeit nicht tragfähig begründet werden kann.
Verteidigung arbeitet auf die klare Herausstellung fehlender Tatverdachtsdichte hin: Beweislücken, Widersprüche, Verwertungsprobleme und unzureichende Zuordnung.
§ 170 Abs. 2 ist in der Praxis das klassische Einstellungsziel bei schwacher Beweislage.
Relevante Anschlussnormen sind § 147 StPO (Akteneinsicht) sowie die praktischen Beiträge zum Ermittlungsverfahren.
Wenn kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage besteht.
Nein, es ist eine Verfahrenseinstellung im Ermittlungsstadium.
Weil nur so die Verdachtsdichte belastbar bewertet werden kann.
Die Anklage setzt hinreichenden Tatverdacht voraus und ist daran zu messen.
§ 170 StPO markiert den entscheidenden Filter zwischen Anklage und Einstellung im Ermittlungsverfahren.