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§ 316 StGB

Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGBFahruntüchtigkeitDrogen·§ ErklärungFür Betroffene·4 Min.· Stand: Februar 2026

Definition

§ 316 StGB erfasst Fahruntüchtigkeit infolge Alkohol oder anderer berauschender Mittel, also auch Drogenkonstellationen.

Rechtsgrundlage: § 316 StGB

Worum geht es?

Im Zentrum steht nicht allein ein Messwert, sondern die Frage, ob die sichere Fahrzeugführung tatsächlich aufgehoben war. Deshalb spielen Ausfallerscheinungen und Fahrverhalten eine zentrale Rolle.

Strafrahmen

Als Straftat ist § 316 StGB deutlich gravierender als die reine Ordnungswidrigkeit. Neben Sanktionen drohen regelmäßig fahrerlaubnisrechtliche Folgen.

Typische Fälle

Typisch sind Verkehrskontrollen mit dokumentierten Auffälligkeiten, Test- und Blutentnahmen sowie anschließende Verfahren bei Fahrerlaubnisbehörden.

Verteidigung

Verteidigung prüft Ausfallbeobachtungen, Entnahme- und Messdokumentation, zeitlichen Verlauf sowie die Abgrenzung zur OWi nach § 24a StVG.

Praxishinweis

Ein positiver Befund allein ersetzt nicht automatisch den Nachweis einer strafrechtlichen Fahruntüchtigkeit.

Zur Vertiefung ist die Wissenseite zu Drogen am Steuer sowie die Abgrenzung zu § 24a StVG zentral.

Schnell\u00fcbersicht
Ist jeder Drogenfund im Blut gleich § 316?

Nein. Entscheidend ist die nachweisbare Fahruntüchtigkeit.

Was ist der Unterschied zu § 24a StVG?

Dort geht es um OWi-Schwellen; § 316 ist eine Straftat.

Spielt die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich mit?

Ja, regelmäßig parallel.

Was zuerst tun?

Akteneinsicht und Dokumentationsprüfung vor jeder Einlassung.

Relevante Paragraphen
§ 316 StGB§ 24a StVG
Bei Vorwurf nach § 316 StGB immer Straf- und Fahrerlaubnisverfahren zusammen denken.
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Fazit

§ 316 StGB verlangt den Nachweis konkreter Fahruntüchtigkeit – die Abgrenzung zur OWi ist zentral.

Messwert allein genügt nicht für jede strafrechtliche Bewertung.
Ausfallbeobachtung und Dokumentation sind prozessentscheidend.
Fahrerlaubnisfolgen müssen von Beginn an mitverteidigt werden.