Strafverfahren und Fahrerlaubnis
Bei Drogen im Straßenverkehr laufen meist drei Ebenen parallel: Ordnungswidrigkeit, Straftat und fahrerlaubnisrechtliche Eignungsprüfung.
Rechtsgrundlage: § 24a StVG; § 316 StGB
Seit dem 22.08.2024 gilt für § 24a StVG ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Fahranfänger und Personen unter 21 gelten strengere Vorgaben. Für die strategische Verteidigung bei Cannabis-Konstellationen in Berlin: Cannabis & Führerschein in Berlin.
Unabhängig vom Grenzwert kann eine Straftat vorliegen, wenn jemand infolge berauschender Mittel nicht in der Lage ist, sicher zu fahren. Typische Anknüpfungspunkte sind Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder Unfallgeschehen.
Auch bei scheinbar kleinem Bußgeldverfahren kann die Behörde Eignungsfragen, Gutachten oder MPU prüfen. Deshalb muss die Verteidigung immer Strafe und Führerschein gleichzeitig denken.
Trennen Sie konsequent OWi-, Straf- und Fahrerlaubnisverfahren. Eine pauschale Einlassung in Ebene 1 schadet oft Ebene 3.
Schnelle Erklärungen ohne Aktenkenntnis erzeugen oft vermeidbare Widersprüche bei Ausfallerscheinungen und Konsumkontext.
Nein. Das betrifft die OWi-Schwelle; eine Straftat richtet sich nach Fahruntüchtigkeit.
Ja. Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen sind von Bußgeld/Strafverfahren getrennt zu prüfen.
Nein. Für § 316 StGB braucht es Fahruntüchtigkeit, etwa Ausfallerscheinungen.
Akteneinsicht, Mess-/Laborunterlagen und klare Trennung der drei Verfahrensebenen.
Klar erfassen, was als OWi, was als Straftat und was als Fahrerlaubnisfrage läuft.
Zeitpunkt, Dokumentation, Serumbezug, Laborwerte und Probenkette müssen aktenfest geprüft werden.
Erst wenn Ausfallbild, Messdaten und Behördenakte bekannt sind, wird die Einlassung strategisch festgelegt.
Nein, das ist die OWi-Schwelle. Für Straftat braucht es Fahruntüchtigkeit.
Ja, die Fahrerlaubnisbehörde prüft eigenständig die Eignung.
Nicht für jede Rechtsfolge. Es kommt auf Einordnung und Beweislage an.
Regelmäßig nein. Erst Aktenlage, dann Taktik.
Drogen am Steuer ist kein Ein-Thema-Verfahren: Wer OWi, Straftat und Fahrerlaubnisrecht nicht trennt, verliert oft unnötig Spielraum.