In Verkehr bringen von Falschgeld, § 147 StGB - Ergebnis: Freispruch

Der litauische Mandant soll mit Falschgeld bezahlt haben und sich darüber bewusst gewesen sein. Er wurde in Haft genommen, da er keinen festen Wohnsitz in Deutschland nachweisen konnte. Wir verteidigten mit der Strategie, dass der Mandant das Geld als Tourist in Empfang genommen hat und sich mit der europäischen Währung nicht auskenne. Der Mandant wurde daraufhin frei gesprochen und bekam eine Haftentschädigung.

 

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