Abrechnungsbetrug in Corona- bzw. Covid-19-Testzentren

 Betrug und Corona-Testzentren

 

 

Was bedeutet Betrug?

 

Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt. Er stellt eine der häufigeren Straftaten gegen fremdes Vermögen dar. Ein Betrug liegt immer dann vor, wenn der Schädiger (der Täter) den Geschädigten (das Opfer) durch das Hervorrufen falscher Vorstellungen über Tatsachen (Täuschung) zur Abgabe einer Vermögensverfügung verleitet.

 

Der Täter muss in der Grundkonstellation das Opfer täuschen und das Opfer erleidet aufgrund der Täuschung einen Vermögensschaden. Der Betrug ist vielseitig und kann unzähligen Konstellationen auftauchen. Im Zusammenhang mit dem Pandemiegeschehen der vergangenen Jahre ist vor allem der sog. „Abrechnungsbetrug“ in den Vordergrund getreten.

 

 

Was ist der Abrechnungsbetrug?

 

Der Abrechnungsbetrug beschreibt Betrugsfälle im Gesundheitswesen. Denn Ärzte, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Corona-Testzentren haben ihre Diensleistungen gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Werden dabei Leistungen abgerechnet, die nie erbracht wurden, dann liegt ein Abrechnungsbetrug vor. Denn in diesem Fall hat der Schädiger bei der Krankenkasse eine falsche Vorstellung bezüglich der Leistungserbringung hervorgerufen. Die Krankenkasse hat deswegen über Gelder verfügt und gezahlt, ohne eine Gegenleistung erhalten zu haben. Sie ist damit geschädigt. Die Betrugskonstellation liegt vor.

 

 

Die Betrugskonstellation ist im Zuge der Covid-19-Pandemie besonders häufig aufgetreten, indem Schnelltest abgerechnet wurden, die nie vorgenommen wurden. Aufgrund der Notlage, der anfängliche Überforderungen der Behörden und Krankenkassen erschien dieses widerrechtliche Geschäftsmodell lukrativ. Die Behörden arbeiten aber diese Geschehnisse nun auch aufgrund des medialen und öffentlichen Drucks sorgsam auf.

 

Für Beschuldigte birgt der Betrugsvorwurf ein hohes Risiko. Denn es drohen nicht nur hohe zivilrechtliche Rückforderungen aufgrund zu viel gezahlter Vergütung für vorgetäuschte Covid-Schnelltests, es drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. So sieht das Gesetz für einen Betrug eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im Rahmen des Corona-Betrugs bzw. des Abrechnungsbetrugs liegt häufig auch die Vermutung nahe, dass es sich um eine Form des besonders schweren Betruges handeln könnte, da hier eine Gewerbsmäßigkeit unterstellt werden kann. Dann drohen sogar bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.

 

 

Wann besteht ein Verdacht?

 

 

Die Behörden werden erst dann aktiv, wenn ein sog. Anfangsverdacht besteht. Es mussdemnach überhaupt erst ein Grund vorliegen, dmait die Behörden ein Testzentrum unter die Lupe nehmen. Ein Anfangsverdacht kann dann aufkommen, wenn die Krankenkassen die Abrechnung der Testzentren auf Plausibilität überprüfen. Dabei stellen sich u.a. die folgenden Fragen:

 

 

·         Ist die Menge an durchgeführten Tests pro Tag realistisch?

 

·         Wie stehen abgerechnete und durchgeführte Tests zu einander?

 

·         Wie sind die Zahlen vergleichbarer Testzentren?

 

Wenn die Krankenkasse Unstimmigkeit findet, dann wird sie regelmäßig eine vertiefte Prüfung durchführen und Unterlagen anfordern. An diesem Punkt sollten Sie bereits einen Anwalt informieren. Denn ggf. reichen die Anhaltspunkte der Krankenkasse schon nicht für eine solche Überprüfung aus! 

 

 

Wie kann man sich verteidigen?

 

 

Der wichtigste Schritt ist die frühe Koordination mit einem Rechtsanwalt. Wenn die Staatsanwaltschaft zu ermitteln beginnt, dann muss für jede angezweifelte Einzelabrechnung ein Betrug nachgewiesen werden.

 

Die Verteidigung beginnt also mit dem vorgehen bei dem verlangen auf eine vertiefte Prüfung. Danach geht es um das Abwehren des Betrugsvorwurfs für jeden einzelnen Fall.