Überblick zum Sexualstrafrecht


Sexualstrafrecht Überblick

 

Dieser Artikel soll einen Überblick über das Sexualstrafrecht liefern und interessierten einen Einblick in dessen Entwicklungsgeschichte geben.

 

Die Sexualdelikte lassen sich auf unterschiedliche Art und Weise kategorisieren. Für Ihren Überblick haben wir uns für die folgende Aufteilung der Delikte entschieden:

a) Sexuelle Gewaltdelikte (§§ 177, 178 StGB),

b) Sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176 a, b StGB, damit verwandt die Tatbestände der §§ 174 ff. StGB, sowie § 179 StGB) und

c) Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses (§§ 183, 183 a, 176 Abs. 4 StGB)

 

Sexualdelikte machen rund 1 % der verfolgten Straftaten aus. Ihr Anteil ist damit zwar gering, allerdings werden sie von den Behörden und der Öffentlichkeit mit einer erhöhten Aufmerksamkeit wahrgenommen.

Innerhalb der Sexualdelikte lässt sich die Verteilung annäherungsweise weiter aufteilen. Die hohe Dunkelziffer bezüglich dieser Delikte beschert solchen Zahlen eine geringe Aussagekraft.

Der Kindesmissbrauch ist mit ca. 1/3 das häufigste Sexualdelikt.

Bei aller Kritik an den jüngsten Reformen und der sozialen und medialen Vorverurteilung von Beschuldigten, so ist anzuerkennen, dass die Zahl der Sexualdelikte sinkt. Im Vergleich zur Mitte des vergangenen Jahrhunderts ist ein Rückgang der Zahlen festzustellen.

 

Geschichtliche Entwicklung

 

Den Anfang der rechtspolitischen Befassung und Kodifizierung von Straftaten aus dem Bereich des Sexualstrafrechts lassen sich der sog. Constitutio Criminalis Carolina aus dem Jahr 1532 entnehmen, die durch Kaiser Karl V. erlassen wurde, die bis Ende des 18. Jahrhunderts gültig war. In diesem Werk wurde die „Unzucht“ mit der Todesstrafe geahndet.

 

Der nächste Schritt der Entwicklung hin zu einem modernen Sexualstrafrecht wurde durch preußische Reformen getätigt. Der rechtspolitische Ansatz sah vor, den Eltern einen besonders ausgeprägten Präventionsauftrag zu erteilen. Sie sollten ihre Kinder zu einem sittsamen Lebenswandel zu erziehen, sie gegen das Laster der Unzucht durch wiederholte lebhafte Vorstellungen der unglücklichen Folgen desselben warnen und sie zu einem sittsamen Leben anweisen.

Es folgte 1806 der Zusammenbruch des Heiligen Römischen Reiches und die französische Besatzung, die u.a. den „code civil“ brachte, beeinflusste das Sexualstrafrecht weiter.

 

Im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 war ein Kapitel für Verbrechen gegen die Sittlichkeit enthalten. Ehebruch, Inzest und die Verführung Minderjähriger waren nur einige der Tatbestände.

 

Die Gründung des Deutschen Reichs nach dessen Ausrufung im Spiegelsaal von Versailles brachten eine weitere Entwicklung des Strafrechts mit sich. Das Reichsstrafgesetzbuchs beinhaltete Straftaten gegen die Sittlichkeit und waren die Grundlage des heutigen Sexualstrafrechts. Dieser weit zurückreichende Ursprung unseres modernen Rechts zeigt, wie wichtig und überfällig die Entkriminalisierung der sexuellen Orientierung gewesen ist. Allgemein hat das Sexualstrafrecht einen wichtigen Anteil daran, die Lebenswirklichkeit innerhalb einer Gesellschaft abzubilden, da es immer ein Abbild der „Sitten“ der jeweiligen Zeit ist. Deswegen muss das Recht in diesem Bereich immer die Gesellschaft im Blick haben und darf gerade nicht starr verweilen.

In den 60er- und 70er- Jahren wurde das Sexualstrafrecht als ein Sammelbegriff für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wahrgenommen. Die „Sitten“ hatten sich geändert und die erkannte Bedeutung der Gleichberechtigung von Mann und Frau hat dazu geführt, dass die sexuelle Selbstbestimmung der Grundgedanke wurde.

Dieser Grundgedanke hat Dinge entkriminalisiert, die heute niemand unter Strafe stellen würde, hierbei sind insbesondere die Strafbarkeit des Ehebruchs und homosexueller Handlungen zu nennen.

Das heutige Sexualstrafrecht enthält eine Vielzahl an unterschiedlichen Tatbeständen. Schutzgut der Delikte des 13. Abschnittes des StGB ist die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Auch wenn „die Sitten“ der jeweiligen Zeit das Sexualstrafrecht prägen, so soll das Recht selbst keine moralische Wertung treffen. Sexualstraftaten lassen auf unterschiedliche Weise differenzieren:

- Alter der Verletzten,

- Taten mit oder ohne Körperkontakt und

- Taten mit unmittelbarem oder mit mittelbarem sexuellem Bezug.

Der heute entscheidende Begriff und die Schwierigkeit im Sexualstrafrecht ist der Begriff der „sexuellen Handlung“.

Das bedeutete, dass eine Handlung objektiv einen Sexualbezug aufweisen muss. Sie ist in jedem Fall geschlechtlich, wenn sie Geschlechtsorgane involviert. Der Vorsatz muss sich auf eine solche sexuelle Handlung beziehen, was nicht bedeutet, dass die Erregung das Ziel einer Handlung sein muss.

Es kann also zu einer sexuellen Handlung kommen, die ihrem äußerlichen Anschein nach klar als solche zu benennen ist, ohne dass sie eine „sexuelle Handlung“ im Sinne des Gesetzes darstellt, wenn der Vorsatz die Vornahme einer „sexuellen Handlung“ nicht umfasst.

Das Gesetz versucht diesen wesentlichen Begriff in § 184h StGB zu definieren.

Eine Sexuelle Handlung muss demnach „erheblich“ sein und wahrgenommen werden.

Die „Erheblichkeit“ ist hierbei das Einfallstor, welches entgegen aller Bemühungen die Sittlichkeit in das Strafrecht zurückbringt. Sie tritt dort ein, wo eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutbeeinträchtigung zu befürchten ist.

Maßgebliche Kriterien zur Bewertung der Handlung sind ihre Art, Dauer und Intensität. Die Anforderungen sind umso geringer, je jünger die betroffene Person ist.

Das Sexualstrafrecht hat sich im Laufe der Zeit erheblich verändert und wird sich stets im Wandel befinden. Weil diese Materie immer im Fluss ist, sind Richter und Anwälte notwendig, um stets die Grenzen des Rechts festzustellen und auszuloten. Das Sexualstrafrecht unterliegt wie kein anderes Gebiet dem Wandel der Zeit.

Kinderpornografie und Strafrecht

Worauf haben Sie und ein Strafverteidiger auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts zu achten?

 

Die Arbeit des Strafverteidigers beginnt nicht erst im Gerichtssaal. Um eine umfassende und effektive Verteidigung zu ermöglichen, sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, sobald dem Beschuldigten das Verfahren gegen ihn offenbar geworden ist.

 

Das Verfahren

 

Zwar richten sich die Verfahrensregeln nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafprozessordnung (StPO), jedoch liegen im Rahmen des Sexualstrafrechts Besonderheiten vor, die die Einschaltung eines Fachanwalts für Sexualstrafrecht unabdinglich werden lassen.

 

Die Gesetzeslage

 

Das Sexualstrafrecht ist in den §§ 174 - 184g des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Allein der Verdacht eines Sexualdelikts kann erhebliche Beeinträchtigung für das Privat- und Berufsleben zur Folge haben. Das StGB droht im Falle einer Verurteilung zudem mit hohen Strafen. Selbst bei vergleichsweise geringfügigen Delikten erfolgt eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis, d.h., dass die Strafen in der Regel eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen überschreiten oder Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten verhängt wird.

 

Die bloße exhibitionistische Handlung kann gemäß § 183 I StGB bereits mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.

 Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Strafnormen und ihren Strafrahmen.

 

 

Lassen Sie sich hier einen Einblick in das Aufgabengebiet eines Strafverteidigers und Fachanwalt für Sexualstrafrecht geben.

Verfahren im Fall von Kinderpornografie

 

Sexualdelikte sind eine besonders brisante Materie im Strafrecht.

Sie sind einerseits mit hohen Strafen bedacht und andererseits führt der Vorwurf, eine Anklage und besonders die Hauptverhandlung zu einer öffentlichen Stigmatisierung, die kein Freispruch beseitigen kann.

 

Jede strafrechtliche Verteidigung ist umso erfolgsversprechender, je früher und entschlossener sie eingeleitet wird. Deswegen sollte ein Anwalt für Strafrecht stets frühestmöglich involviert werden.

 

Im Sexualstrafrecht und damit auch in Fällen wegen Kinderpornographie gilt dies in einem noch höheren Maße. Denn nur der Einfluss Ihres Rechtsanwalts im Stadium des Ermittlungsverfahrens kann darauf hinwirken, eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

 

Das Sexualstrafrecht ist in der Vergangenheit mehrfach reformiert worden. Diese Strafrechtsreformen waren bislang wenig durchdacht und auch in der juristischen Kommentierung einhellig als Fehlschläge betrachtet worden. Das Problem des Sexualstrafrechts sind die konturlosen Tatbestände, die eine Strafbarkeit teilweise vollkommen entgrenzen. Diese verworrene Gesetzeslage lässt sich nur durch Erfahrung und Sachkenntnis durchdringen. Aus diesem Grund lassen sich Fachanwälte für Strafrecht regelmäßig fortbilden, um stets die beste Verteidigung für Sie vorbereiten zu können.

 

Wichtig: Eine Bestrafung kann bereits bei zufälligen Funden von kinderpornographischen Schriften erfolgen. Grundsätzliche gelangen alle Daten zumindest zeitweise in den Cachespeicher eines Rechners, sodass man bereits hiermit automatisch Besitzer kinderpornographischer Schriften wird, was den Tatbestand des § 184b StGB erfüllt.

 

Die Folgen für Beschuldigte sind schwerwiegend:

Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen aller Rechner und Speichermedien, die Konfrontation der Familie und des sozialen Umfelds mit dem Tatvorwurf und sogar arbeitsrechtliche Verdachtskündigungen können erfolgen.

 

Sollte Ihnen der Tatvorwurf der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemacht werden, müssen Sie sofort einen versierten Rechtsanwalt für Strafrecht einschalten, der sich mit kinderpornographischen Tatvorwürfen auskennt.

 

Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel vertritt Sie in diesen Verfahren als kompetenter und versierter Ansprechpartner.



 

Beachten Sie: Bereits im Ermittlungsverfahren ist höchste Eile geboten, um das höchste Unglück abzuwenden, und es erst gar nicht zu einer Verhandlung kommen zu lassen.

 

Die Daten auf einem Medium (USB Stick, CD o.ä.) sichern und den Cachespeicher leeren. Merken Sie sich, wo und wann und wo Sie  Sie diese Daten erlangt haben und kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit einer Spezialisierung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts.

 

Bei einem Tatvorwurf kommt es beinahe immer zu einer Anklage. Daher ist es umso wichtiger, dass Fachanwalt Wenzel - Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin und bundesweit - sofort die Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Gericht aufnimmt, um eine Einstellung zu erwirken.

 

Erstberatung beim Fachanwalt

Sollten Sie bei strafrechtlichen Problem einen Anwalt für Sexualstrafrecht oder wegen des Vorwurfs "Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften" anwaltliche Vertretung in Berlin oder bundesweit benötigen, steht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Benjamin C. Wenzel Ihnen kompetent zur Seite.

 

Vereinbaren Sie hier einen Besprechungstermin.

 

In diesem ersten persönlichen Gespräch können Sie Ihre Angelegenheit ausführlich schildern. Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel erläutert Ihnen dann, welche Kosten entstehen würden, falls er Ihre Verteidigung übernehmen sollte und wie auf geeignete Weise den Vorwürfen rechtlich zu begegnen ist. 

 

Wie gestaltet sich das Verfahren?

Kinder im Sinne des Straftatbestandes des § 184b StGB sind Personen, die das

14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei der Beurteilung von Bildern reicht es aber aus, dass aus Sicht eines objektiven Beobachters der Eindruck entsteht, dass das abgebildete Kind noch nicht 14 Jahre alt ist.

 

Andere Fragen stellen sich bei der Beschuldigung wegen des Besitzes kinderpornografischer Daten und Bilder. Besitz ist eine tatsächliche Herrschaftsfähigkeit über diese Daten. Hierfür reicht neben der Speicherung auf CD oder USB Stick auch eine Sicherung im Cache-Speicher.

 

Verbreitet werden kinderpornografische Schriften und Dateien dann, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz hierzu ist das Weiterreichen an Bekannte zunächst nicht strafbar. 

 

Allerdings ist nicht jedes Bild eines Kindes Kinderpornografie. Sonst würden auch Erziehungsberechtigte kriminalisiert, die Fotos ihrer Kinder am Strand schießen. Das Gesetz verlangt daher, dass die pornografischen Schriften sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Beispielhaft für eine Handlung die in einem Verfahren hinsichtlich der Verbreitung kinderpornografischer Schriften als sexuelle Handlung qualifiziert wird, ist das „Posen“ von Kindern, wobei das Kind ohne Berührung des eigenen Körpers aktiv unnatürliche Körperhaltungen einnimmt, die die Genitalien oder das Gesäß betonen - bereits hier handelt es sich um Kinderpornographie.

 

Kinderpornographie wird üblicherweise im Internet getauscht und verbreitet. Zumeist kommt es in einschlägigen Chatrooms oder Foren dazu. Die Ermittlungsbehörden überwachen ständig solche Chatrooms, geben sich selbst scheinbar als Pädophile zu erkennen und schlagen dann kompromisslos zu. Bedenken Sie: Durch Ihre IP- Adresse sind Sie sofort ermittelbar.

 

Aufgrund der sensiblen Natur des Sexualstrafrechts und der drohenden Konsequenzen wird einem Fachanwalt für Strafrecht daran gelegen sein, eine öffentliche Verhandlung zu vermeiden. Insbesondere in Fällen des Tatvorwurfs  Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie bzw. Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie ist eine bundesweite Strafverteidigung möglich.

 

Die Folgen einer Beschuldigung sind gravierend: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme aller Rechner und Speichermedien, Konfrontation mit der Familie und sozialem Umfeld mit dem Tatvorwurf, sogar arbeitsrechtliche Verdachtskündigungen können folgen. Sollte Ihnen der Tatvorwurf der Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften gemacht werden, müssen Sie sofort einen versierten Rechtsanwalt für Strafrecht einschalten, der sich mit kinderpornographischen Tatvorwürfen auskennt.

 

Erste-Hilfe 

Sichern Sie die Daten auf einem Medium (USB Stick, CD) und leeren Sie den Cachespeicher. Merken Sie sich, wie, wann und wo Sie die Daten erlangt haben und kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht. In Fällen des Tatvorwurfs Besitz, Herstellung oder Verbreitung kinderpornographischer Schriften kommt es meist, ohne das Einwirken eines Fachanwalts, zu einer Anklage.

 

In Notfällen, also bei Verhaftung, Festnahme oder Durchsuchung, erreichen Sie Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel rund um die Uhr.

 

Die Verdächtigung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts kann das Privatleben schon in frühen Phasen erheblich belasten. Zudem drohen hohe Haftstrafen. Das Sexualstrafrecht ist in den §§ 174 - 184j des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt:

Vergleichsweise geringfügige Delikte können eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis zur Folge haben, d.h., dass die Strafen in der Regel eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen überschreiten oder Freiheitsstrafen mehr als 3 Monate betragen. 

 

Eine besondere Schwierigkeit des Sexualstrafrechts ist die Feststellung der "sexuellen Handlung" als Kernbegriff dieses Rechtsgebiets. Die Bedingungen für das Vorliegen einer sexuellen Handlung bestimmen sich danach, ob die Handlung als ein sexuell eingeordnet werden kann, von welcher Dauer und Intensität sie ist und ob sie in der Art vorsätzlich gewesen ist, dass sie sexuell motiviert gewesen ist.

 

Um eine umfassende und effektive Verteidigung zu ermöglichen, sollte ein Rechtsanwalt frühestmöglich eingeschaltet werden, sobald dem Beschuldigten das Verfahren gegen ihn offenbar geworden ist. Dies eine grundsätzliche Empfehlung, da sich die Erfolgschancen bei der Einschaltung eines Fachanwalts für Strafrecht erhöhen je früher er beauftragt wird. Bereits zu frühen Zeitpunkten können Verfahrensfehler beanstandet werden, die gerade im Sexualstrafrecht Besonderheiten unterliegen. Dies beginnt bereits bei der vereinfachten Anordnung der Untersuchungshaft.

 

Auf Nachfrage Ihres Rechtsanwalts für Sexualstrafrecht wird in der Regel "Wiederholungsgefahr" der Grund für eine vereinfachte Anordnung sein.

 

Der Fachanwalt für Sexualstrafrecht kann Ihnen helfen etwaige Vorwürfe zu entkräften.

 

Eine Grunderwägung der Ermittlungsbehörden ist der Opferschutz. Deswegen werden Zeugenvernehmungen in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit vollzogen, ohne dass ein Opfer dem Beschuldigten Rede und Antwort stehen muss. Dem kann sich der Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht entgegenstellen, indem er das Mitwirkungsrecht bei Vernehmungen nutzt. Der Strafverteidiger kann selbst Fragen stellen, Richter ablehnen oder die Aussagen dokumentieren lassen, um ein Verfahren auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts geordnet und vorurteilsfrei ablaufen zu lassen. 

 

Auch die Durchsetzung des Zeugnisverweigerungsrechts, welches Angehörigen des Beschuldigten zusteht, kann nur durch einen Strafverteidiger gewährleistet werden. Die Angehörigen sind als Prozessbeteligte einem enormen Druck ausgesetzt.

 

Häufig wird ein Verfahren im Sexualstrafrecht darauf hinauslaufen, dass sich die Aussagen von Opfer und Beschuldigten widersprechen und ansonsten wenig stichhaltige Anhaltspunkte vorliegen. In der Folge kommt der Glaubwürdigkeit einer belastenden Aussage hohe Bedeutung zu. Hierzu werden Gutachten in Auftrag gegeben, um die Glaubwürdigkeit zu belegen. Genauso ist aber auch eine Begutachtung des Beschuldigten möglich. Da dem Gutachter somit eine entscheidende Rolle innerhalb des Verfahrens zukommen kann, ist die Auswahl des Sachverständigen eine Angelegenheit von großer Bedeutung. Der Anwalt kann die Notwendigkeit einer Begutachtung in Frage stellen, Befangenheitsanträge gegen einen Sachverständigen stellen oder private Gutachten in Auftrag geben.

 

Anwalt Verdacht Kindesmissbrauch

 

Die Vorschrift des § 176 StGB schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird mit einer Freiheitsstafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Wiederholungstäter im Rahmen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie haben im Rahmen der Strafzumessung und gegenüber den Behörden mit Nachteilen zu rechnen. Hier kann der eigene Strafverteidiger die Aussichten auf Erfolg und Rehabilitation verbessern.

 Dabei kann der Kindesmissbrauch auf unterschiedliche Arten erfolgen:

 

Es können sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) sein oder das Vornehmenlassen durch ein Kind,

Das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an einer dritten Person oder von einer dritten Person an einem Kind zu veranlassen und

Einem Kind eine sexuelle Handlung anzubieten oder den Nachweis darüber zu versprechen.

 

Erfasst sind also beispielsweise die Selbstbefriedigung vor Kindern oder der gemeinsame Konsum pronografischen Materials. Auf die Einwilligung des Kindes kann es hier nicht ankommen. Das Kind kann noch nicht über seine Sexualität verfügen.Mit besonders hohen strafen ist im Falle des schweren Kindesmissbrauchs zu rechnen. In der Vorschrift des § 176c StGB werden explizit Wiederholungstäter bestraft, die im Rahmen einer 5-Jahresfrist wegen des Missbrauchs an Kindern verurteilt worden sind. Weitere Möglichkeiten des schweren Missbrauchs sind

 

Der Beschlaf oder beischlafähnliche Handlungen (in der Regel ist ein Eindrigen in die Körpersphäre des Kindes gemeint),

die Begehung mit mehreren Tätern (gemeinschaftlicher Missbrauch) ,

die Beifügung erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden durch den Missbrauch (Infektion mit STD).

 

Das Sexualstrafrecht allgemein und alle Fragen rund um das Thema Kindesmissbrauch sind besonders sensible. Es drohen hohe haftstrafen und schon der Verdacht führt zu existenzbedrohenden Folgen. Auch im Falle eines Freispruchs bleiben negative Auswirkungen den Betroffenen nicht erspart. Daher sollten die diskrete Vermeidung einer Anklage wegen eines Sexualdelikts das oberste Ziel des anwaltlichen Vorgehens sein.

Die Strafsachen zum Thema Kindesmissbrauch und Kinderpornografie erforden Erfahrung in der Verteidigung, im Umgang mit Gericht und Behörden und den Betroffenen. Denn oft kann der Eifer der Behörden es erschweren, das der rein sachlichen Argumentation gehör geschenkt wird. Es ist in diesen Fällen wichtig, offen mit seinem Anwalt sprechen zu können, da hier jedes Detail entscheiden kann.

 

Bei allen Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht ist Eile geboten. Denn nur der frühe Einsatz im Ermittlungsverfahren erhöht die Chance, dass es zu keiner Anklage wegen Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie kommt. Bedenken Sie, dass jede Einlassung gegenüber den Behörden für Sie nachteilig sein kann. Schweigen Sie und holen Sie anwaltlichen Rat ein.