Opfervertretung und Nebenklage


Das Strafrecht ist das schärfste Mittel des Staates, einen Täter zu bestrafen und ihn der Gerechtigkeit zuzuführen, sofern seine Schuld eindeutig und ohne Zweifel bewiesen worden ist.

 

Doch die Zurechnung der Schuld und die individuelle Bestrafung eines Täters ändert zunächst nichts an der Situation eines Geschädigten. Ungeachtet der ausgesprochenen Sprache wird der Geschädigte das Opfer einer Straftat bleiben.

 

Dies geht regelmäßig mit einer hohen psychischen Belastung und dem Gefühl der Beklemmung einher. Zudem können in der Folge von Straftaten finanzielle Komplikationen durch Sachschäden oder Gesundheitsschädigungen (Krankenhausaufenthalt, psychische Behandlung, etc.) eintreten.

 

An diesem Punkt setzt das Institut der Nebenklage und die Arbeit des Opferanwalts ein. Geht das Gericht dem öffentlichen Interesse an der Bestrafung einer Rechtswidrigkeit nach, so folgt der Vertreter der Nebenklage ausschließlich dem individuellen Interesse des Geschädigten, um die persönlichen Konsequenzen eines Opfers zumindest mildern zu können.

 

Die Nebenklage bietet dem Einzelnen regelmäßig die Gelegenheit, die belastende Opferrolle ablegen zu können und dem Schädiger als Ankläger gegenüberstehen zu können und ihn in gewisser Weise auch persönlich zur Verantwortung zu ziehen. Die Möglichkeit an der Seite eines Rechtsanwalts aktiv am Verfahren durch ein Anwesenheitsrecht, Frage-, Akteneinsichts-, Rechtsmittelrecht teilzunehmen ist ein weiterer Vorteil.

 

 

 Sie haben mit Hilfe eines geschulten rechtlichen Vertreters die Möglichkeit selbst an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und eine an der strafrechtlichen Aufarbeitung der Straftat mitzuwirken. Sie haben somit das Geschehen selbst in der Hand und können gestärkt aus einem solchen Strafprozess herausgehen.

Nebenklage und Ersatzansprüche


Strafverfahren im Bereich der Sexualdelikte berühren den persönlichen und intimen Lebensbereich von Angeklagtem und Opfer in besonderem Maße. So wird im Prozess über die Sexualität der Beteiligten gesprochen, was in der Regel auf allen Seiten als unangenehm empfunden wird. Gerade wegen dieses persönlichen Einschlags haben viele Opfer von Sexualdelikten ein Interesse daran, am Verfahren mitzuwirken. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit der Beteiligung im Rahmen der Nebenklage. Aber auch wenn keine Nebenklage erhoben wird, kommt dem Opfer eine besondere Rolle im Prozess zu.

Welche Rolle kommt dem Opfer zu?


Bei Vergewaltigungen oder sexuellem Missbrauch kommt das Verfahren oftmals gerade erst durch das Opfer in Gang, z.B. durch Erstattung einer entsprechenden Anzeige. In diesem Kontext tritt das Opfer  oft als einziger bzw. wichtigster Zeuge auf.  So kommt den Zeugen im Strafverfahren bei Sexualvorwürfen eine besondere Bedeutung zu, da es in diesen Verfahren oftmals zu einer „Aussage gegen Aussage“ – Situation kommt. Aufgrund dessen ist der/die Betroffene im Zuge der Beweiserhebung und für die Entscheidung des Gerichts von zentraler Bedeutung.

 

Können Opfer eine Entschädigung verlangen?


Eine Entschädigung ist grundsätzlich möglich, sofern das Gericht von der Schuld des Täters überzeugt ist. Ein solcher Ersatzanspruch des Opfers kann entweder in einem späteren Zivilprozess oder direkt während des Strafverfahrens im sogenannten Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Höhe der Ersatzansprüche lassen sich indes keine pauschalen Aussagen treffen. Grundsätzlich kann aber mit verhältnismäßig hohen Summen gerechnet werden, da die vorliegenden körperlichen wie seelischen Beeinträchtigungen auf Seiten des Opfers als besonders gravierend eingestuft werden können.

Was ist die Nebenklage?


In einem Strafverfahren gibt es normalerweise drei Hauptbeteiligte: Angeklagter, Staatsanwalt und Richter. Hier tritt die Staatsanwaltschaft aus Ankläger auf, um den Strafanspruch des Staates durchzusetzen. Abgesehen von der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Privatklage obliegt allein der Staatsanwaltschaft die Aufgabe, zu entscheiden, ob eine Straftat verfolgt wird. Ob das Opfer überhaupt ein Interesse an der Bestrafung hat, ist in diesem Kontext unerheblich. Aufgrund der Tatsache, dass die Betroffenen in der Regel eine adäquate Bestrafung des Tätrers wünschen und entsprechend am Verfahren mitwirken wollen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Nebenklage eingeräumt. Diese ist allerdings nur im Zusammenhang mit bestimmten Straftaten gegen den persölichen Lebensbereich möglich. Zu diesen zählen gem.

  

 

§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO auch die verschiedenen Straftaten des sexuellen Missbrauchs sowie der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung. Der Nebenkläger tritt, sollte er sich zur Nebenklage entschließen, neben der Staatsanwaltschaft als Ankläger auf.

 

Welche Rechte und Befugnisse hat der Nebenkläger?


Dem Nebenkläger stehen im Verfahren einige Rechte zu, die ihm als Zeugen nicht zustünden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu nennen, dass der Nebenkläger gemäß § 397 StPO zur ständigen Anwesenheit in der Hauptverhandlung befugt ist. Dies ist insoweit von Bedeutung als Zeugen für gewöhnlich nicht hören dürfen, was andere Zeugen oder der Angeklagte aussagen, um eine Beeinflussung zu verhindern. Von hervorgehobener Bedeutung ist im Weiteren das Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers, das dieser gemäß

 

§ 406 e StPO über seinen Verteidiger ausüben kann. Hierdurch wird ein umfassender Einblick in den Stand der Ermittlungen gewährleistet. Auch kann dem Nebenkläger auf Antrag ein Verteidiger bestellt werden, sofern Delikte aus dem Katalog des § 397 a StPO verhandelt werden. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass dem Nebenkläger im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtsmittel der Berufung oder Revision zur Verfügung stehen, um sich gegen das Urteil zu wehren.

 

 

Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel steht Ihnen in allen Verfahrenslagen als kompetenter und erfahrener Ansprechpartner zur Seite und berät Sie umfassend über Komplikationen oder Besonderheiten, die im Zuge eines Auftretens als Nebenkläger auftreten können. Vereinbaren Sie hier einen Termin zum Beratungsgespräch, in dem Rechtsanwalt Wenzel mit Ihnen eine auf Sie ausgerichtete Verteidigungs- bzw. Vertretungsstrategie ausarbeitet.

 

Adhäsionsklage



Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.


§ 406 StPO

 

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

 

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

 

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

 

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

 

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.