Verstoß gegen das BtMG §§ 1 I iVm. Anlage I, 3 I, 29a I Nr. 2 und II BtMG

Zu meiner umfang- und abwechslungsreichen Arbeit als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin gehören auch Fälle aus dem Bereich des Arznei- und Betäubungsmittelrechts, die dem Strafverteidiger ein hohes Maß an Erfahrung und Fachkenntnis abverlangen. Ich freue mich insofern, Ihnen an dieser Stelle Beispiele aus diesem Tätigkeitsgebiet vostellen zu dürfen. Die Darstellung erfolgt in gewohnter Manier natürlich anonymisiert:

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde im Rucksack des Mandanten, welcher sich auf dem Rücksitz seines Wagens befand, 243,96 g Mariuhana mit reinem THC Gehalt von 33,09 g gefunden. Daraufhin wurde die Wohnung des Mandanten durchsucht und weitere 80,37 g Marihuana mit einem reinen THC Gehalt von 10,86 g aufgefunden. Die Anklage befand auf unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a BtMG.

 

Parallel zu diesem Verfahren wurde der Mandant wegen Handels von BtM von der Staatsanwaltschaft Frankfurt /Oder angeklagt. Der Mandant hatte zudem ein weiteres Verfahren wegen BtM und Bestechung von Polizeibeamten offen. Mandantenbegehren war Freiheitsstrafe auf Bewährung, besonders im Hinblick auf die anderen Verfahren. Wir haben mit der Staatsanwaltschaft in den anderen Verfahren gesprochen, welche das andere BtM Verfahren nur bei einer Freiheitsstrafe von 1,5 Jahren nach 154 StPO einstellen wollten.

 

Verteidigungsziel: Geringe Freiheitsstrafe auf Bewährung, Einstellung nach §154 II in dem BtM Verfahren der STA Frankfurt/Oder, Einstellung nach §154 II im Bestechungsverfahren.

 

Ergebnis: Dem Gericht waren die anderen Verfahren nicht bekannt. Unserem Antrag auf 9 Monate zur Bewährung wurde gefolgt. Beide anderen Verfahren wurden auf unsere Anregungen gemäß § 154 StPO eingestellt.

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