Besitz von Betäubungsmitteln

Drogen in der Hose? – Nicht meine Hose!

 

In einem älteren Fall ist ein Beschuldigter mit Betäubungsmitteln in seiner Hose aufgegriffen worden. Für die Polizei und den Richter war die Sache klar:

 

Unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und Verurteilung zu einer Geldstrafe.

 

Beim Versuch ein Tanzlokal zu betreten, wurde der Beschuldigte vom Türsteher durchsucht. Dabei wurden Drogen bei ihm gefunden. Daraufhin verständigte der Türsteher die Polizei. Es wurden Gras und Amphetamine sowie eine Ecstasy-Tablette in der Hose des Beschuldigten gefunden.

 

Der Beschuldigte glaube sich im Verfahren geschickt verteidigen zu können und behauptete:

·         Er habe noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt.

·      Er sei betrunken und zuvor auf mehreren Partys gewesen. Dort habe er mit mehreren Personen Sex gehabt und danach wahllos Kleidung angezogen, die herumlag.

 

Die Einlassung dürfte das Gericht zum Schmunzeln gebracht haben. Im Ergebnis wertete es die Aussagen als Schutzbehauptung bewertet, da die Umstände und Aussagen der Polizeibeamten diese entkräftigt hatten.

 

Der Strafrahmen schwankt grundsätzlich zwischen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Dabei hat das Gericht alle für und gegen den Beschuldigten sprechenden Aspekte zu berücksichtigen.

·         geringe Menge

·         formlose Einziehung

·         keine Vorstrafen

 

Das Gericht hob aber hervor, dass das Beisichführen von Drogen in Discos und ähnlichen tatgeneigten Orten negativ zu berücksichtigen sei, da es die Hemmschwelle Dritter herabsetze und zur Nachahmung anrege.