Beschlagnahmung von BtM

Das wird bald verboten sein- Her damit!

 

Die Behörden befinden sich im steten Wettlauf mit der Drogenszene. Denn findige Chemiker und Drogenköche finden immer neue Verbindungen, die berauschend wirken. Oft entwickeln sie dabei auch vollkommen neue Stoffe. Der Staat kann aber nur verbieten und als Betäubungsmittel kennzeichnen, was er kennt. Dadurch hat die Drogenszene immer einen Vorsprung. Betäubungsmittel können so immer eine Zeit lang als „legal“ verkauft werden, bis sie verboten werden.

 

Die Gerichte mussten sich deswegen mit der Frage beschäftigen, ob eine noch nicht verbotene Substanz bereits durch Behörden beschlagnahmt werden darf. Sie haben entschieden, dass eine Beschlagnahmung legal Stoffe dann rechtmäßig ist, wenn ein Verbot durch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unmittelbar bevorsteht.

 

Konkret ging es im behandelten Fall um einen Online- und Versandhändler für Betäubungsmittel. Dieser hatte aber nur Abwandlung von LSD angeboten und somit chemische Verbindungen, die noch nicht als Betäubungsmittel galten.

 

Seinen Antrag auf Herausgabe seiner (Drogen-)Ware lehnte das Gericht ab. Die Beschlagnahme sei rechtmäßig, da von den Stoffen Gefahren für Leib und Leben ausgingen und sie in der nächsten Fassung des NpSG aufgelistet werden würden.

 

 

Der Händler brachte noch vor, dass er seine Ware wieder an seinen Händler im Ausland zurückgeben könnte. Dazu meinte das Gericht, dass es absehbar sei, dass die Substanzen dann auf anderem Wege in die BRD gelangen und die Gesundheit der Bürger gefährden würden. Zudem seien deutsche Polizeibehörden für die Abwehr von Gefahren im Ausland jedenfalls dann zuständig, wenn es um den Schutz der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum als universelle Grundrechte gehe und die Gefahren, die sich im Ausland realisierten, vom Bundesgebiet ausgingen.