Keine Autofahren, aber den Führerschein verlieren

Im Zusammenhang mit Drogen am Steuer taucht immer wieder die Frage nach dem sog. Trennungsvermögen auf. Ermittlungen zum Trennungsvermögen verstecken sich hinter einfachen Fragen wie

  • -Rauchen sie öfter?
  • -Haben sie zuvor so etwas genommen?

 

Antwortet man auf diese Fragen, dann hat man schon die ersten Hinweise dafür geliefert, dass man Schwierigkeiten hat, zwischen Rausch- und Normalzustand zu unterscheiden. Denn darauf zielt das Trennungsvermögen ab. Ein Konsument muss zwischen den Zuständen unterscheiden können. Deswegen gilt wie in allen Angelegenheiten – schweigen Sie!

Bei Drogenfahrten wird danach unterschieden, ob harte oder weiche Drogen konsumiert wurden. Dem Konsum harter Drogen Folgen die heftigeren Konsequenzen. Der Konsum von Amphetamin, Ecstasy oderKokain wird Regelmäßig mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bedacht. Mit Blick auf das Trennungsvermögen gehen Gerichte zum Teil davon aus, dass der Konsum harter Drogen grundsätzlich ein Trennungsvermögen ausschließe.

In einem entsprechenden Fall wollte ein unbescholltener Bürger auf einem Festival feiern und hatte sich mit der Einnahme von Amphetamin (Ecstasy) auf das richtige Level gebracht. Er fuhr kein Auto und nutze den ÖPNV. Bei einer Kontrolle stellte die Polizei Drogenkonsum fest, informierte die Fahrerlaubnisbehörde und diese entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

 

Kein Auto gefahren und trotzdem ist die Fahrerlaubnis weg! Dabei ist eine größere Trennung von Konsum und Autofahrt doch nicht möglich!

 

Das Verwaltungsgericht sah es als gegeben an, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen sei. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen, und das damit verbundene hohe Risiko sei deshalb nicht beherrschbar. Insbesondere gelte dies innerhalb der vom Antragsteller sehr knapp bemessenen Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums.