Betrug durch Wunderheiler

 

Strafrecht

 

Ein sogenannter Wunderheiler, der sich auf Pendeln, Handauflegen und Fernheilung spezialisiert, macht sich nicht wegen Betruges strafbar, da es schon an der erforderlichen Täuschungshandlung fehlt.

 

Entscheidung vom 12.06.2014 - 507 Cs 402 Js 6823/11

 

 

Tritt ein Dienstleister offen als solcher auf und versucht nicht über fehlende Qualifikationen hinwegzutäuschen, fehlt es an einer tauglichen Handlung. Auch das Versichern eines Heilungserfolges erfüllt den Tatbestand nicht, was das Gericht mit einem Vergleich zum Schulmediziner begründet, der bei fehlender Heilwirkung auch keinen Irrtum hergerufen hat.