Sexualstrafrecht
Der Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass sich das Opfer gegen die sexuellen Übergriffe des Täters sträubt und diesen bittet, damit aufzuhören. Denn einer einverständlich vorgenommenen sexuellen Handlung bedarf es nicht.
Entscheidung vom 24.07.2014 - 3 StR 286/14
Geklärt wurde die Frage, ob es zur Tatbestandsverwirklichung nötig ist, dass ein entgegengesetzter Wille überwunden wird. Der BGH bejaht die Tatbestandsverwirklichung nicht nur bei Vorliegen der Einvernehmlichkeit, sondern auch dann, wenn der Minderjährige einen entgegenstehenden Willen hat, diesen aber aus Reifemängeln nicht durchzusetzen vermag. Auch dies stellt eine Fremdbestimmung dar, die die sexuelle Selbstbestimmung verletzt, welche geschützt werden soll.