Im Gegensatz zu vielen anderen Rauschmitteln wie Kokain, Heroin oder Cannabis ist Ketamin nicht in den Anlagen des BtMG aufgeführt. Es fällt aber unter das Arzneimittelgesetz, sodass Ketamin strafrechtlich relevant ist. Ketamin ist ein verschreibungspflichtiges Medikament. Wer Ketamin ohne ärztliche Verschreibung besitzt oder erwirbt, verstößt gegen das Arzneimittelgesetz. Der Handel oder die Abgabe von Ketamin (oder auch "Keta") ist strafbar, § 95 AMG dar. Die Strafen reichen hier bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Erfolgt die Weitergabe an Minderjährige oder in großen Mengen, drohen deutlich härtere Strafen.
Wenn gegen Sie wegen Besitzes oder Handels mit Ketamin ermittelt wird, schweigen Sie und sprechen Sie zunächst mit einem erfahrenen Strafverteidiger. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt im unterstütze ich Sie bei:
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