Strafbarkeit Ketamin


Strafbarkeit im Zusammenhang mit Ketamin – Ihr Anwalt hilft!

 

Einordnung von Ketamin

 

Ketamin ist ein Narkosemittel, welches regelmäßig als Partydroge konsumiert wird und zunehmend einen relevanten Platz in der Drogenszene eingenommen hat. Grundsätzlich handelt es sich um ein Betäubungsmittel aus der Human- und Tiermedizin.

 

 

Ketamin nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

 

Im Gegensatz zu vielen anderen Rauschmitteln wie Kokain, Heroin oder Cannabis ist Ketamin nicht in den Anlagen des BtMG aufgeführt. Es fällt aber unter das Arzneimittelgesetz, sodass Ketamin strafrechtlich relevant ist. Ketamin ist ein verschreibungspflichtiges Medikament. Wer Ketamin ohne ärztliche Verschreibung besitzt oder erwirbt, verstößt gegen das Arzneimittelgesetz. Der Handel oder die Abgabe von Ketamin (oder auch "Keta") ist strafbar, § 95 AMG dar. Die Strafen reichen hier bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Erfolgt die Weitergabe an Minderjährige oder in großen Mengen, drohen deutlich härtere Strafen.

 

Wie bei anderen Arzneimittel oder Betäubungsmitteln hat ihre Verwendung Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Wer unter Einfluss von Ketamin am Straßenverkehr teilnimmt, begeht unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Dies kann zu Führerscheinentzug, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe führen.

 

Was tun bei Ermittlungen wegen Ketamin?

 

Wenn gegen Sie wegen Besitzes oder Handels mit Ketamin ermittelt wird, schweigen Sie und sprechen Sie zunächst mit einem erfahrenen Strafverteidiger. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt im unterstütze ich Sie bei:

 

  • Akteneinsicht und Bewertung der Beweislage

  • Verteidigung im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren

  • Beratung zur Strafmilderung oder Verfahrenseinstellung

  • Schutz Ihrer Fahrerlaubnis und beruflichen Zukunft